Norm: ABGB §97
Rechtssatz: Die Kenntnis des wohnbedürftigen Ehegatten von den Veräußerungsbemühungen und selbst seine Mitwirkung daran vermag nichts an der Rechtswidrigkeit einer Veräußerung ihm gegenüber zu ändern, solange er auf die Ehewohnung angewiesen ist und verlangt, dass seine Wohnversorgung auch bei Veräußerung sichergestellt wird. Entscheidungstexte 4 Ob 16/04p Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §97ABGB §835 AEheG §81EheG §82 Abs2
Rechtssatz: Eine nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Benützungsregelung iSd §835 ABGB über eine Liegenschaft mit der Ehewohnung ist auch nach rechtskräftiger Scheidung solange unzulässig, als ein Verfahren nach §§81ff EheG noch läuft oder noch anhängig gemacht werden kann; dies gilt auch dann, wenn ein Dritter einen Liegenschaftsanteil eines Ehegatten (in casu: durch Zuschlag im Exe... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §379 BEO §381 A
Rechtssatz: Alle Ansprüche nach § 97 ABGB entspringen aus dem familienrechtlichen Verhältnis der Ehegatten. Sie sind daher, selbst wenn sie sich dann und wann auf Geldleistungen beziehen, keine Geldforderungen im Sinne des § 379 Abs 1 EO, sondern "andere Ansprüche" im Sinne des § 381 EO. Entscheidungstexte 9 Ob 226/02d Entscheidungstext OGH 18.12.2002 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §382 IEO §382e
Rechtssatz: Die Einschränkung des § 382e EO, dass Geldforderungen aus einer Verletzung des Anspruchs nach § 97 ABGB nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden können, gilt nicht für Ansprüche auf Geldleistungen zur Erhaltung der Ehewohnung nach § 97 ABGB, weil die Geltendmachung solcher Zahlungen eine Anspruchsverletzung, durch die der Wohnungsverlust eintreten kann, hintanhalten soll und insofern nicht ... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §382e
Rechtssatz: Dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die schon bisher der Deckung seiner den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt. Vor diesem Hintergrund erstreckt sich der sicherungsfähige Wohnungserhaltungsanspruch der gefährdeten Partei nicht nur auf eine etwa 50 m2 große Wohneinheit, sondern auch auf ein in die Wohneinhei... mehr lesen...