RS OGH 2001/4/24 1Ob102/01h

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

ABGB §97
EO §382e

Rechtssatz

Dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die schon bisher der Deckung seiner den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt. Vor diesem Hintergrund erstreckt sich der sicherungsfähige Wohnungserhaltungsanspruch der gefährdeten Partei nicht nur auf eine etwa 50 m2 große Wohneinheit, sondern auch auf ein in die Wohneinheit nicht integriertes, aber zur Ehewohnung gehörendes benachbartes Objekt gleicher Größe, in dem Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens der Ehegatten und Spielsachen ihres in der Wohneinheit betreuten minderjährigen Kindes aufbewahrt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115507

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_0010OB00102_01H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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