RS OGH 2002/12/18 9Ob226/02d

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Norm

ABGB §97
EO §382 I
EO §382e

Rechtssatz

Die Einschränkung des § 382e EO, dass Geldforderungen aus einer Verletzung des Anspruchs nach § 97 ABGB nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden können, gilt nicht für Ansprüche auf Geldleistungen zur Erhaltung der Ehewohnung nach § 97 ABGB, weil die Geltendmachung solcher Zahlungen eine Anspruchsverletzung, durch die der Wohnungsverlust eintreten kann, hintanhalten soll und insofern nicht Geldforderungen im Sinne des § 379 Abs 1 EO, sondern "andere Ansprüche" im Sinne des § 381 EO Sicherungsobjekt sind. Der Anspruch gemäß § 97 ABGB ist daher, soweit auf die erforderlichen Beträge zur Wohnungsbewahrung nicht bereits im Rahmen eines einstweiligen Unterhalts Bedacht genommen werden kann, weiterhin vor allem durch Maßnahmen nach § 382 Z 4 bzw. Z 5 zu sichern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117260

Dokumentnummer

JJR_20021218_OGH0002_0090OB00226_02D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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