RS OGH 2002/12/18 9Ob226/02d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2002
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Norm

ABGB §97
EO §382 I
EO §382e
  1. ABGB § 97 heute
  2. ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 382e heute
  2. EO § 382e gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382e gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382e gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382e gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999

Rechtssatz

Die Einschränkung des § 382e EO, dass Geldforderungen aus einer Verletzung des Anspruchs nach § 97 ABGB nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden können, gilt nicht für Ansprüche auf Geldleistungen zur Erhaltung der Ehewohnung nach § 97 ABGB, weil die Geltendmachung solcher Zahlungen eine Anspruchsverletzung, durch die der Wohnungsverlust eintreten kann, hintanhalten soll und insofern nicht Geldforderungen im Sinne des § 379 Abs 1 EO, sondern "andere Ansprüche" im Sinne des § 381 EO Sicherungsobjekt sind. Der Anspruch gemäß § 97 ABGB ist daher, soweit auf die erforderlichen Beträge zur Wohnungsbewahrung nicht bereits im Rahmen eines einstweiligen Unterhalts Bedacht genommen werden kann, weiterhin vor allem durch Maßnahmen nach § 382 Z 4 bzw. Z 5 zu sichern.Die Einschränkung des Paragraph 382 e, EO, dass Geldforderungen aus einer Verletzung des Anspruchs nach Paragraph 97, ABGB nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden können, gilt nicht für Ansprüche auf Geldleistungen zur Erhaltung der Ehewohnung nach Paragraph 97, ABGB, weil die Geltendmachung solcher Zahlungen eine Anspruchsverletzung, durch die der Wohnungsverlust eintreten kann, hintanhalten soll und insofern nicht Geldforderungen im Sinne des Paragraph 379, Absatz eins, EO, sondern "andere Ansprüche" im Sinne des Paragraph 381, EO Sicherungsobjekt sind. Der Anspruch gemäß Paragraph 97, ABGB ist daher, soweit auf die erforderlichen Beträge zur Wohnungsbewahrung nicht bereits im Rahmen eines einstweiligen Unterhalts Bedacht genommen werden kann, weiterhin vor allem durch Maßnahmen nach Paragraph 382, Ziffer 4, bzw. Ziffer 5, zu sichern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117260

Dokumentnummer

JJR_20021218_OGH0002_0090OB00226_02D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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