Norm
ABGB §97Rechtssatz
Die Einschränkung des § 382e EO, dass Geldforderungen aus einer Verletzung des Anspruchs nach § 97 ABGB nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden können, gilt nicht für Ansprüche auf Geldleistungen zur Erhaltung der Ehewohnung nach § 97 ABGB, weil die Geltendmachung solcher Zahlungen eine Anspruchsverletzung, durch die der Wohnungsverlust eintreten kann, hintanhalten soll und insofern nicht Geldforderungen im Sinne des § 379 Abs 1 EO, sondern "andere Ansprüche" im Sinne des § 381 EO Sicherungsobjekt sind. Der Anspruch gemäß § 97 ABGB ist daher, soweit auf die erforderlichen Beträge zur Wohnungsbewahrung nicht bereits im Rahmen eines einstweiligen Unterhalts Bedacht genommen werden kann, weiterhin vor allem durch Maßnahmen nach § 382 Z 4 bzw. Z 5 zu sichern.Die Einschränkung des Paragraph 382 e, EO, dass Geldforderungen aus einer Verletzung des Anspruchs nach Paragraph 97, ABGB nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden können, gilt nicht für Ansprüche auf Geldleistungen zur Erhaltung der Ehewohnung nach Paragraph 97, ABGB, weil die Geltendmachung solcher Zahlungen eine Anspruchsverletzung, durch die der Wohnungsverlust eintreten kann, hintanhalten soll und insofern nicht Geldforderungen im Sinne des Paragraph 379, Absatz eins, EO, sondern "andere Ansprüche" im Sinne des Paragraph 381, EO Sicherungsobjekt sind. Der Anspruch gemäß Paragraph 97, ABGB ist daher, soweit auf die erforderlichen Beträge zur Wohnungsbewahrung nicht bereits im Rahmen eines einstweiligen Unterhalts Bedacht genommen werden kann, weiterhin vor allem durch Maßnahmen nach Paragraph 382, Ziffer 4, bzw. Ziffer 5, zu sichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117260Dokumentnummer
JJR_20021218_OGH0002_0090OB00226_02D0000_002