Norm: ABGB §94ABGB §1435
Rechtssatz: Berechnung der zweckverfehlenden Arbeitsleistung des Ehegatten im Falle der Scheidung nach dem kollektivvertragsmäßigen Mindeststundenlohn. Entscheidungstexte 5 Ob 745/79 Entscheidungstext OGH 25.03.1980 5 Ob 745/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009557 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §92 CABGB §94ABGB §1435
Rechtssatz: Eine Aufwertung der Leistungen des wegen zweckverfehlender Arbeitsleistungen klagenden Ehegatten auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ist nicht begründet. Der Anspruch war mit dem Zeitpunkt des Wegfalles der zweckbezogenen Leistungsgrundlage fällig, denn von da an ist für den klagenden Ehegatten der Nutzen aus seiner Leistung weggefallen und ausschließlich dem beklagten Eh... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §68a
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, dass schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten zwar nicht zur völligen Verwirkung des Unterhaltsanspruches ausreichten, aber doch zu dessen Schmälerung führen müssten, findet in der geltenden gesetzlichen Regelung über den Unterhaltsanspruch von Ehegatten bei aufrechter Ehe keinen tragfähigen Ansatz (vgl dagegen etwa § 1611 BGB; § 73 EheG und § 795 ABGB). Entscheidun... mehr lesen...
Das Erstgericht als Titelgericht bewilligte der nunmehrigen Beklagten gegen den nunmehrigen Kläger auf Grund des Vergleiches vom 3. Oktober 1966 zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 700 S (für Oktober 1978) und der ab 1. November 1978 am Ersten eines jeden Monats fälligen Unterhaltsbeträge von je 700 S Fahrnis- und Gehaltsexekution. Letztere Exekution ist noch anhängig. Mit der vorliegenden Klage erhob der Kläger nach § 35 EO Einwendungen gegen die betriebenen Unterhal... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Ein während der Ehe geschaffener, den gesetzlichen Unterhalt bestimmender Exekutionstitel wird im Falle einer Ehescheidung gem § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gem § 61 Abs 3 EheG nicht unwirksam. Entscheidungstexte 3 Ob 156/79 Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 156/79 EvBl 1980/58 S 212 = SZ 52/182 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §69 Abs2ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Der Ehegatte erwirbt durch die Ehescheidung nicht einen neuen, auf einem anderen Rechtsgrund beruhenden Unterhaltsanspruch. Inhaltliche Unterschiede zwischen dem Unterhalt vor und nach der Scheidung können nicht den Grund des Anspruches, sondern höchstens die das Ausmaß des Unterhaltsanspruches bestimmenden Tatsachengrundlagen betreffen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 AaABGB §166 GUVG §20 Abs4 lita
Rechtssatz: Da der Unterhalt eines Kindes (hier außereheliches Kind) auch Bedürfnisse umfasst, für welche die Strafvollzugsanstalten nicht zu sorgen haben, wird die Unterhaltspflicht des Vaters in der Regel auch während der Untersuchungshaft des unterhaltsberechtigten Kindes an sich fortbestehen; sie wird daher in der Regel nicht die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse, aber deren Herabset... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §914 IIIaEheG §66 ff
Rechtssatz: Hat der Kläger die Unterhaltsverpflichtung nur deshalb übernommen, um dem Risiko eines Erfolges der wegen der beschränkten Entmündigung der Beklagten von deren Beistand beabsichtigten Nichtigkeitsklage zu entgehen, muß bei der Auslegung der Unterhaltsvereinbarung auch auf die gesetzlichen Bestimmungen des Eherechtes bzw. Scheidungsrechtes Bedacht genommen werden. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §94
Rechtssatz: Die Worte "nach Kräften" bedeuten zunächst, daß von einem Ehegaten kein höherer Betrag verlangt werden darf als seinem Leistungsvermögen entspricht. Sie legen also die Obergrenze der Beitragspflicht fest. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu lösen, ob die Ehegatten, um ihre Beitragspflicht zu erfüllen, bloß ihre Einkünfte oder auch den Stamm ihres Vermögens anzugreifen haben. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §94
Rechtssatz: Verfügen beide Ehegatten über ein zur Deckung der ihren gemeinsamen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse hinreichendes eigenes Einkommen, so kommt ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht in Betracht. Inwieweit jeder Ehegatte über die Deckung seines eigenen Unterhaltes hinaus zu den Kosten des gemeinsamen Haushaltes beizutragen hat, kann nur im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung jen... mehr lesen...
Norm: ABGB §37 IABGB §94IPRG §18
Rechtssatz: Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 IPRG ist für den Unterhaltsanspruch einer Österreicherin zufolge des Wohnsitzes beider Ehegatten (Ehemann ist deutscher Staatsbürger) im Inland österreichisches Recht maßgeblich. Entscheidungstexte 6 Ob 548/79 Entscheidungstext OGH 18.04.1979 6 Ob 548/79 Veröff: ZfRV 1980,220 (teilweise kritisch Schwind) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §879 BIIa4ABGB §936 VIIcEheG §66
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob das Beharren auf den Unterhaltsvergleich sittenwidrig ist, ist das BGBl 1975/412 irrelevant, weil das Unterhaltsrecht geschiedener Ehegatten (§§ 66 ff EheG) davon überhaupt nicht berührt wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 737/78 Entscheidungstext OGH 06.02.1979 5 Ob 737/78 Veröff: EFSlg 34104 ... mehr lesen...
Die im Jahre 1966 geschlossene Ehe der Streitteile ist aufrecht. Sie leben getrennt. Der Beklagte bezieht eine Pension von monatlich 4962.18 S, die Klägerin eine solche von 2772.47 S, die anteiligen Sonderzahlungen jeweils inbegriffen. Die Klägerin begehrt die Leistung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 20% des jeweiligen Einkommens des Beklagten mit der Begründung: , daß sie sich wegen seines ehewidrigen Verhaltens eine eigene Wohnung suchen mußte. Der Beklagte beantragte Kla... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C5ABGB §94EheG §68a
Rechtssatz: Aufrechterhaltung der bisherigen Judikatur zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches auch nach der neuen Rechtslage. Entscheidungstexte 5 Ob 708/78 Entscheidungstext OGH 07.11.1978 5 Ob 708/78 5 Ob 593/81 Entscheidungstext OGH 05.05.1981 5 Ob 593/81 Auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §90ABGB §94
Rechtssatz: Dem von der Ehefrau aus der Ehewohnung grundlos ausgesperrten Ehemann ist es nicht zumutbar, die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft zu erbitten. Entscheidungstexte 5 Ob 708/78 Entscheidungstext OGH 07.11.1978 5 Ob 708/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009464 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §90ABGB §94
Rechtssatz: Rechtmißbräuchliches Unterhaltsbegehren der Gattin, die den Ehegatten grundlos aus der Ehewohnung aussperrt. Entscheidungstexte 5 Ob 708/78 Entscheidungstext OGH 07.11.1978 5 Ob 708/78 5 Ob 534/89 Entscheidungstext OGH 07.03.1989 5 Ob 534/89 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §66EheG §68
Rechtssatz: Wenn eine Ehe durch Teilurteil rechtskräftig (aus beiderseitigem Verschulden) geschieden wurde, kann der Unterhalt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach der für die aufrechte Ehe geltenden gesetzlichen Bestimmungen - denen entsprechende Pflichten des alimentationsbedürftigen Gatten gegenüberstehen - verlangt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 504/78 E... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 FABGB §94EheG §66EheG §68
Rechtssatz: Wurde eine Ehe rechtskräftig geschieden, ist aber die Frage des Ausmasses des beiderseitigen Verschuldens noch im fortgesetzen Verfahren zu prüfen, kann zunächst nur ein vorläufiger Unterhalt, ausgehend von der rechtskräftig erfolgten Scheidung der Ehe festgesetzt werden. (Ausdrückliche teilweise Ablehnung der Entscheidung 5 Ob 212/70 = EvBl 1971/62 S 101) Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C5 Abs5ABGB §94
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage des Gewichtes der der Ehefrau zur Last gelegten Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, darf aber auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden; immer ist auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EO §382 Z8 lita IVB
Rechtssatz: Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches dem Grunde nach ist nur bei so groben Verfehlungen des anderen Ehegatten anzunehmen, die die Geltendmachung des Anspruches als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen (6 Ob 615/77). Dabei ist einerseits das objektive Gewicht der als bescheinigt angenommenen ehewidrigen Verhaltensweisen in Betracht zu ziehen, andererseits auch das Maß der subjektiven Verantwortlich... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte vom Beklagten ab 3. Juli 1976 einen monatlichen Unterhalt von 2 000 S. Sie brachte vor, daß die Ehe zwischen den Streitteilen zwar noch aufrecht sei, sie jedoch auf Grund häufiger und grundloser Beschimpfungen und Mißhandlungen durch den Beklagten seit November 1974 von diesem getrennt lebe. Sie habe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Beklagten vom 7. November 1972 in der Folge einen Hausbesorgerposten übernommen und verdiene insgesamt 4 056.42 S monatlich. Dag... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C5ABGB §94
Rechtssatz: Die Naturalunterhaltsleistung ist so zu erbringen, daß sie mit der Stellung und Würde der Frau, insbesondere als gleichberechtigter Ehepartner, vereinbar ist. Entscheidungstexte 1 Ob 671/77 Entscheidungstext OGH 14.09.1977 1 Ob 671/77 5 Ob 708/78 Entscheidungstext OGH 07.11.1978 5 Ob... mehr lesen...
Mit ihrer am 13. Feber 1976 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 700 S mit der Begründung: , daß sie mit ihm in aufrechter Ehe lebe. Sie habe ihn am 14. August 1975 - zum zweiten Mal - geheiratet. 14 Tage später habe der Beklagte den gemeinsamen ehelichen Haushalt verlassen. Mit einem am 17. November 1976 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die Klägerin, dem Beklagten mit ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EO §35 AbZPO §411 Cc
Rechtssatz: War ein Unterhaltsstreit zu einem Zeitpunkt beendet, zu dem die durch das BG BGBl 1975/412 eingetretene neue Rechtslage noch nicht zu berücksichtigen, ja noch nicht einmal bekannt war, wurden aber Unterhaltsverpflichtungen festgesetzt, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes hinaus durch Auferlegung künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen Bedeutung haben mußten, steht ohn... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ABGB §94
Rechtssatz: Billigkeitserwägungen können den Grundsatz des Gesetzes nicht beseitigen, sondern nur unangemessene Ergebnisse mildern. Mit dem neuen § 94 ABGB ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die vom Grundsatz gleichberechtigter und gleichverpflichteter Partnerschaft ausgeht, sodaß beide Ehegatten zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben; die Begriffe "nach ih... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ZPO §502 Ca1ZPO §502 Ca6
Rechtssatz: Die Frage, ob einem Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt führt, aber auch über eigene Einkünfte verfügt, ein Unterhaltsanspruch gebührt bzw. in welcher Höhe, ist eine solche der Bemessung, eine Revision also unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 508/77 Entscheidungstext OGH 26.01.1977 1 Ob 508/77 Veröff: JBl 1979,39 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94
Rechtssatz: § 94 Abs 1 ABGB ist dahin zu verstehen, daß, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind, der Ehegatte mit dem höheren Einkommen auch einen höheren Beitrag zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu leisten hat. Entscheidungstexte 1 Ob 508/77 Entscheidungstext OGH 26.01.1977 1 Ob 508/77 Veröff: JBl 1979,39 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: An der Abgrenzung des Fragenkomplexes des "Grundes des Anspruches" vom Bemessungskomplex (Judikat 60 neu) hat das BG über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl 412/1975, nichts geändert. Geändert wurden nur einige Bemessungskriterien. Entscheidungstexte 6 Ob 701/76 Entscheidungstext OGH 16.12.1976 6 Ob 701/76 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §1295 III
Rechtssatz: Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur dann, wenn er vor der Aufhebung den gemeinsamen Haushalt geführt hat und wenn die Geltendmachung des Anspruchs kein Rechtsmißbrauch ist, es sei denn, er hat den Haushalt auf Grund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht geführt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Streitteile haben am 25. November 1939 vor dem Standesamt Linz geheiratet. Die Ehe ist auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes Linz vom 14. Juli 1941, 1 Cg 413/40-33, seit 19. Dezember 1941 geschieden; den Mann trifft an der Scheidung das überwiegende Verschulden. Ungeachtet der Scheidung haben die Streitteile bis April 1945 die gemeinsame Lebensführung aufrecht erhalten. Die Frau zog damals zu ihren Eltern und verdingte sich bei ihnen als landwirtschaftliche Mitarbeiterin bis ... mehr lesen...