- RS0047080">2 Ob 575/77
Entscheidungstext OGH 22.12.1977 2 Ob 575/77
- 2 Ob 558/78
Entscheidungstext OGH 23.11.1978 2 Ob 558/78
Beisatz: Für
§ 94 ABGB nF ausdrücklich aufrechterhalten. (T1)
- RS0047080">2 Ob 566/78
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 670/80
Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 670/80
Veröff: EFSlg 35190
- 3 Ob 624/80
Entscheidungstext OGH 19.11.1980 3 Ob 624/80
Veröff: EFSlg 35191
- 7 Ob 552/81
Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 552/81
- 7 Ob 546/83
Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 546/83
Auch
- 5 Ob 573/83
Entscheidungstext OGH 19.04.1983 5 Ob 573/83
Beisatz: Strenger Maßstab ist anzulegen. (T2)
- 8 Ob 503/83
Entscheidungstext OGH 09.06.1983 8 Ob 503/83
- 6 Ob 550/83
Entscheidungstext OGH 03.11.1983 6 Ob 550/83
- 1 Ob 679/84
Entscheidungstext OGH 26.11.1984 1 Ob 679/84
- RS0047080">2 Ob 530/85
- RS0047080">1 Ob 522/85
- RS0047080">7 Ob 505/87
- RS0047080">1 Ob 171/02g
nur: Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. (T3)
- RS0047080">7 Ob 271/02g
nur T3
- RS0047080">9 Ob 32/04b
nur: Bei der Beurteilung der Frage des Gewichtes der Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, darf aber auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden; immer ist auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. (T4)
- RS0047080">7 Ob 211/07s
Beisatz: Hier: Die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen begründen isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung. Es ist aber zu beachten, dass sich auch der Kläger in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte. (T5)
- RS0047080">6 Ob 108/08p
Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des
§ 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T6); Beisatz: Die Beurteilung von Verhaltensweisen als verwirkungstauglich hat sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls zu richten. (T7)
- RS0047080">6 Ob 186/09k
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 186/09k
nur: Bei der Beurteilung der Frage des Gewichtes der der Ehefrau zur Last gelegten Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, darf aber auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden. (T8); nur T3
- RS0047080">7 Ob 105/10g
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T7
- RS0047080">3 Ob 43/11m
- RS0047080">9 Ob 9/12g
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 Ob 9/12g
Auch
- RS0047080">3 Ob 217/14d
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 217/14d
Auch
- RS0047080">4 Ob 77/16a
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 77/16a
Auch
- RS0047080">1 Ob 85/17g
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 85/17g
Beis wie T7; Beisatz: Insbesondere ist für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen. (T9)
- RS0047080">9 Ob 7/20z
- RS0047080">3 Ob 7/20f
Vgl; Beisatz: Es sind auch die Begleitumstände und das Verhalten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. (T10)
- RS0047080">1 Ob 161/21i
Vgl; Beis wie T7
- RS0047080">1 Ob 22/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 22/24b
Beisatz: Bei der Frage, ob ein Fehlverhalten eine Unterhaltsverwirkung rechtfertigt, kommt dem Gericht ein nicht zu enger Beurteilungsspielraum zu. (T11)
Beisatz: Hier: Die unzähligen Gewalt- und Morddrohungen, Beleidigungen, Tätlichkeiten und Vermögensschädigungen der Ehefrau überschritten jedes noch tolerierbare Ausmaß. Als Reaktionshandlungen auf den Auszug des Mannes mit den Kindern konnten diese zudem nicht gewertet werden, da sein Verhalten bereits eine Reaktionshandlung auf ihr Verhalten war. (T12)
- RS0047080">1 Ob 77/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 77/25t
Beisatz wie T10; Beisatz wie T11