Norm
ABGB §94Rechtssatz
Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur dann, wenn er vor der Aufhebung den gemeinsamen Haushalt geführt hat und wenn die Geltendmachung des Anspruchs kein Rechtsmißbrauch ist, es sei denn, er hat den Haushalt auf Grund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht geführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009521Dokumentnummer
JJR_19761202_OGH0002_0070OB00810_7600000_001