Norm
ABGB §94Rechtssatz
Verfügen beide Ehegatten über ein zur Deckung der ihren gemeinsamen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse hinreichendes eigenes Einkommen, so kommt ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht in Betracht. Inwieweit jeder Ehegatte über die Deckung seines eigenen Unterhaltes hinaus zu den Kosten des gemeinsamen Haushaltes beizutragen hat, kann nur im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung jenes Ehegatten Berücksichtigung finden, der den gemeinsamen Haushalt führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009686Dokumentnummer
JJR_19790509_OGH0002_0030OB00542_7900000_003