Norm
ABGB §5Rechtssatz
Billigkeitserwägungen können den Grundsatz des Gesetzes nicht beseitigen, sondern nur unangemessene Ergebnisse mildern. Mit dem neuen § 94 ABGB ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die vom Grundsatz gleichberechtigter und gleichverpflichteter Partnerschaft ausgeht, sodaß beide Ehegatten zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben; die Begriffe "nach ihren Kräften" und "gemäß der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft" im § 94 Abs 1 ABGB geben dabei die Rechtsgrundlage für eine gerechte und zweckmäßige Aufteilung und Gestaltung der Beiträge der Ehegatten im Einzelfall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008701Dokumentnummer
JJR_19770316_OGH0002_0010OB00548_7700000_002