RS OGH 1977/3/16 1Ob548/77

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Veröffentlicht am 16.03.1977
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Norm

ABGB §5
ABGB §94

Rechtssatz

Billigkeitserwägungen können den Grundsatz des Gesetzes nicht beseitigen, sondern nur unangemessene Ergebnisse mildern. Mit dem neuen § 94 ABGB ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die vom Grundsatz gleichberechtigter und gleichverpflichteter Partnerschaft ausgeht, sodaß beide Ehegatten zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben; die Begriffe "nach ihren Kräften" und "gemäß der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft" im § 94 Abs 1 ABGB geben dabei die Rechtsgrundlage für eine gerechte und zweckmäßige Aufteilung und Gestaltung der Beiträge der Ehegatten im Einzelfall.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 548/77
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 548/77
    EvBl 1977/219 S 489 = JBl 1978,539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008701

Dokumentnummer

JJR_19770316_OGH0002_0010OB00548_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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