Norm
ABGB §94Rechtssatz
Hat der Kläger die Unterhaltsverpflichtung nur deshalb übernommen, um dem Risiko eines Erfolges der wegen der beschränkten Entmündigung der Beklagten von deren Beistand beabsichtigten Nichtigkeitsklage zu entgehen, muß bei der Auslegung der Unterhaltsvereinbarung auch auf die gesetzlichen Bestimmungen des Eherechtes bzw. Scheidungsrechtes Bedacht genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009538Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0060OB00553_7900000_001