Norm
ABGB §94Rechtssatz
§ 94 Abs 1 ABGB ist dahin zu verstehen, daß, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind, der Ehegatte mit dem höheren Einkommen auch einen höheren Beitrag zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu leisten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009684Dokumentnummer
JJR_19770126_OGH0002_0010OB00508_7700000_002