RS OGH 1979/5/30 6Ob553/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §94

Rechtssatz

Die Worte "nach Kräften" bedeuten zunächst, daß von einem Ehegaten kein höherer Betrag verlangt werden darf als seinem Leistungsvermögen entspricht. Sie legen also die Obergrenze der Beitragspflicht fest. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu lösen, ob die Ehegatten, um ihre Beitragspflicht zu erfüllen, bloß ihre Einkünfte oder auch den Stamm ihres Vermögens anzugreifen haben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 553/79
    Entscheidungstext OGH 30.05.1979 6 Ob 553/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009672

Dokumentnummer

JJR_19790530_OGH0002_0060OB00553_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten