Norm: ABGB §91 C6ABGB §1029 A1EGZPO ArtXLII DaEGZPO ArtXLII DbEGZPO ArtXLII G
Rechtssatz: Die Wirtschaftsgemeinschaft unter Lebensgefährten erfordert von ihrer Natur her, daß die Auslagen für das tägliche Leben mehr oder minder gemeinsam getragen werden. Der gemeinsame Verbrauch der dafür aufgewendeten Mittel inkludiert nach herrschender Verkehrsauffassung einen Rechnungslegungsverzicht. Mit dem gemeinsamen Konsum der täglichen Bedarfsartikel b... mehr lesen...
Norm: ABGB §44ABGB §91 FABGB §144ABGB §146bABGB §1295 IcABGB §1311 IIc
Rechtssatz: Sowohl den sich aus dem Wesen der Ehe als auch aus den Bestimmungen der §§ 144 und 146b ABGB ergebenden Rechten kommt absoluter Schutz zu. Vermögensrechtlich ist aber bei Verletzung eherechtlicher Vorschriften nicht das sogenannte Bestandinteresse (dem Erfüllungsinteresse vergleichbar), sondern nur das Abwicklungsinteresse, das im Ersatz von Abwehrkosten, Beseiti... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 F
Rechtssatz: Informationen zu § 91 ABGB F Die Unterteilung § 91 ABGB "F" wurde anläßlich der Datenerfassung für die "nF" - Karten § 91 ABGB F idF des BG vom 01.07.1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe neu geschaffen! European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102202 Dokumentnummer JJR_19960906_OGH0002_000ABG00091_9600000_00... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 ÜbsABGB §91 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 91 ABGB A Allgemeines B Leitungsgewalt des Ehemannes C Unterhaltspflicht 1) Allgemeines (auch intern. Privatrecht Dispensehen) 2) Beginn und Dauer des Unterhaltsanspruches 3) Umfang des Anspruches a) Bemessungsgrundlage b) Bedürfnisse der Gattin (auch Wohnung) c) Eigenes Einkommen der Gattin 4) Unterhaltsverzicht 5) Anspruch auf Geldalimentation; Verwirkung des Unter... mehr lesen...