Norm
ABGB §44Rechtssatz
Sowohl den sich aus dem Wesen der Ehe als auch aus den Bestimmungen der §§ 144 und 146b ABGB ergebenden Rechten kommt absoluter Schutz zu. Vermögensrechtlich ist aber bei Verletzung eherechtlicher Vorschriften nicht das sogenannte Bestandinteresse (dem Erfüllungsinteresse vergleichbar), sondern nur das Abwicklungsinteresse, das im Ersatz von Abwehrkosten, Beseitigungskosten und Folgekosten besteht (hier: notwendige Kosten, die anlässlich der Rückführung des eigenmächtig nach Neuseeland verbrachten ehelichen Kindes), geschützt.Sowohl den sich aus dem Wesen der Ehe als auch aus den Bestimmungen der Paragraphen 144 und 146 b ABGB ergebenden Rechten kommt absoluter Schutz zu. Vermögensrechtlich ist aber bei Verletzung eherechtlicher Vorschriften nicht das sogenannte Bestandinteresse (dem Erfüllungsinteresse vergleichbar), sondern nur das Abwicklungsinteresse, das im Ersatz von Abwehrkosten, Beseitigungskosten und Folgekosten besteht (hier: notwendige Kosten, die anlässlich der Rückführung des eigenmächtig nach Neuseeland verbrachten ehelichen Kindes), geschützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108842Im RIS seit
27.09.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020