Norm
ABGB §91 C6Rechtssatz
Die Wirtschaftsgemeinschaft unter Lebensgefährten erfordert von ihrer Natur her, daß die Auslagen für das tägliche Leben mehr oder minder gemeinsam getragen werden. Der gemeinsame Verbrauch der dafür aufgewendeten Mittel inkludiert nach herrschender Verkehrsauffassung einen Rechnungslegungsverzicht. Mit dem gemeinsamen Konsum der täglichen Bedarfsartikel beziehungsweise der Begleichung der Auslagen des täglichen Lebens entfällt somit die Rechnungslegungsverpflichtung des mit der Geschäftsführung hinsichtlich des gemeinsamen Unterhalts beauftragten Lebensgefährten im Zweifel. Voraussetzung dafür ist, daß die anvertrauten Beträge tatsächlich für den gemeinsamen Unterhalt verwendet worden sind. Der mit der Geschäftsführung Beauftragte darf sich daher ihm verbliebene Restbeträge nur bei einer ausdrücklichen schenkungsweisen Zueignung durch den Lebensgefährten aneignen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112637Dokumentnummer
JJR_19991013_OGH0002_0070OB00293_98H0000_001