Norm: ABGB§870 DIABGB §872
Rechtssatz: Auch den Bedrohten trifft die Behauptungs- und Beweispflicht für die Anfechtbarkeit des Vergleichs. Auch ihm steht das Recht zu, in Analogie zu § 872 ABGB statt der Auflösung des Vertrags eine Anpassung zu begehren. Entscheidungstexte 8 Ob 106/17x Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 106/17x Veröff: SZ 2017/139 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erwarb im Juni 2006 von der beklagten Bauträgerin eine Eigentumswohnung um 180.000 EUR. Die gegenständliche Wohnhausanlage war von der Beklagten in den Jahren 1998 und 1999 errichtet worden. Aufgrund zahlreicher Wasserschäden war der Beklagten vor den Vertragsgesprächen mit der Klägerin bekannt, dass Baumängel an der Wohnanlage bestehen. Diese Mängel waren für die Klägerin nicht offenkundig. Die Klägerin wurde vor Kaufvertragsabschluss nicht über di... mehr lesen...
Norm: ABGB §872, §1168a
Rechtssatz: Begehrt der Besteller die Verbesserung einer durch Verletzung der Warnpflicht des Unternehmers ausgelösten Mangels, überschreitet er mit diesem Verlangen die Grenzen des Vertrages, müsste mit der Verbesserung im Detail ein anderes bzw. umfangreicheres Werk hergestellt werden. Der Verbesserungsanspruch, der Voraussetzung für die mangelnde Fälligkeit des Werklohnes ist, muss daran nicht scheitern; es bedarf abe... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 BIIABGB §872ABGB §901 I1AktG §21
Rechtssatz: Wurde der Inhalt eines von einer erst zu gründenden juristischen Person abzuschließenden Vertrages mit ihren späteren Gründern abgesprochen, so sind für die Anfechtung wegen eines auf Seite der juristischen Person unterlaufenen Geschäftsirrtums die Tatsachenvorstellungen ihrer Organe zu jenem Zeitpunkt entscheidend, in der diese nach Entstehung der Gesellschaft ihren Willen kundgetan... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 AABGB §871 BIIABGB §871 BIIIABGB §872
Rechtssatz: Die wegen Irrtums über die Grundstücksgröße unrichtige Berechnung des Kaufpreises für eine Liegenschaft stellt einen zur Vertragsanpassung berechtigenden unwesentlichen Geschäftsirrtum dar, weil es der Lebenserfahrung entspricht, daß der Preis einer Liegenschaft nicht unmaßgeblich durch die Größe des Kaufobjekts bestimmt wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...