RS OGH 2002/9/30 1Ob157/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
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Norm

ABGB §871 BII
ABGB §872
ABGB §901 I1
AktG §21

Rechtssatz

Wurde der Inhalt eines von einer erst zu gründenden juristischen Person abzuschließenden Vertrages mit ihren späteren Gründern abgesprochen, so sind für die Anfechtung wegen eines auf Seite der juristischen Person unterlaufenen Geschäftsirrtums die Tatsachenvorstellungen ihrer Organe zu jenem Zeitpunkt entscheidend, in der diese nach Entstehung der Gesellschaft ihren Willen kundgetan haben, den Vertrag mit dem bereits ausverhandelten Inhalt abzuschließen. Als frühest möglicher Zeitpunkt kommt dafür die Entstehung der "Vorgesellschaft" in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117094

Dokumentnummer

JJR_20020930_OGH0002_0010OB00157_02Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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