Norm
ABGB §872, §1168aRechtssatz
Begehrt der Besteller die Verbesserung einer durch Verletzung der Warnpflicht des Unternehmers ausgelösten Mangels, überschreitet er mit diesem Verlangen die Grenzen des Vertrages, müsste mit der Verbesserung im Detail ein anderes bzw. umfangreicheres Werk hergestellt werden. Der Verbesserungsanspruch, der Voraussetzung für die mangelnde Fälligkeit des Werklohnes ist, muss daran nicht scheitern; es bedarf aber einer auf Rechtsgestaltung abzielenden Erklärung im Verfahren (Vertragsanpassung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2007:RKL0000039Dokumentnummer
JJR_20071214_LGKL729_00100R00296_07K0000_001