Norm: ZPO §§405. 559. 553KO §110ABGB §§870. 871. 877WG Art11. 17. 43KO §67
Rechtssatz: Wird nach Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages über das Vermögen der beklagten Partei der Konkurs eröffnet, so ist im Urteil (des Prüfungsprozesses) über die Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages zu entscheiden. Auch wenn der Entscheidungstexte 3 R 212/98p Entscheidungstext OLG Wien ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls. Entscheidungstexte 1 Ob 227/98h Entscheidungstext OGH 21.10.1998 1 Ob 227/98h 2 Ob 313/99i Entscheidungstext OGH 18.11.1999 2 Ob 313/99i 10 Ob 346/99a Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §367ABGB §870 AABGB §871 AABGB §877ABGB 1041 A6ABGB §1435
Rechtssatz: 1) Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß §§ 870, 871 ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. Im mehrpersonalen Verhältnis besteht kein Verwendungsanspruch, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und einer Mittelsperson so... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 CIIIBWG §23 Abs7
Rechtssatz: Der Einwand der arglistigen Irreführung ist zulässig, wenn dem getäuschten Anleger durch Manipulationen des Vertragspartners gar nicht bewußt wurde, daß er Ergänzungskapital zeichnet. Entscheidungstexte 7 Ob 354/97b Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 354/97b European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 AABGB §871 BIIABGB §871 BIIIABGB §872
Rechtssatz: Die wegen Irrtums über die Grundstücksgröße unrichtige Berechnung des Kaufpreises für eine Liegenschaft stellt einen zur Vertragsanpassung berechtigenden unwesentlichen Geschäftsirrtum dar, weil es der Lebenserfahrung entspricht, daß der Preis einer Liegenschaft nicht unmaßgeblich durch die Größe des Kaufobjekts bestimmt wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 AZPO §503 Z4 E1
Rechtssatz: Der Schluß, ob Tatsachenfeststellungen die Annahme listigen Verhalten rechtfertigen, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung und ist daher vom Obersten Gerichtshof überprüfbar. Entscheidungstexte 1 Ob 61/97w Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 61/97w Veröff: SZ 70/242 5 Ob 214/19k ... mehr lesen...