RS OGH 1997/11/25 1Ob61/97w, 5Ob214/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

ABGB §870 A
ZPO §503 Z4 E1

Rechtssatz

Der Schluß, ob Tatsachenfeststellungen die Annahme listigen Verhalten rechtfertigen, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung und ist daher vom Obersten Gerichtshof überprüfbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108896

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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