RS OGH 1998/10/21 1Ob227/98h, 2Ob313/99i, 10Ob346/99a, 1Ob336/99i, 1Ob183/00v, 2Ob104/01k, 8Ob4/01y,

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Rechtssatz

Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111165

Im RIS seit

20.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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