Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** B*****, vertreten durch Dr. Erwin Wibmer, Rechtsanwalt in Matrei in Osttirol, gegen die beklagte Partei P***** S*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen Vertragsaufhebung und Unterfertigung einer Urkunde (65.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. April 2014, GZ 1 R 25/14g-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Motivirrtum berechtigt bei entgeltlichen Verträgen - dass der im vorliegenden Fall zugrundeliegende Übergabsvertrag als unentgeltlich anzusehen wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht - unter anderem dann zur Anfechtung, wenn der Irrtum vom Anfechtungsgegner arglistig herbeigeführt wurde (RIS-Justiz RS0014792 [T7]; RS0079857; P.Bydlinski/Bollenberger in KBB4 § 901 ABGB Rz 3; Pletzer in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 901 Rz 6; Rummel in Rummel, ABGB³ § 870 Rz 2). Ausschließlich auf diesen Umstand stützt der Kläger die Irrtumsanfechtung in seiner außerordentlichen Revision.Ein Motivirrtum berechtigt bei entgeltlichen Verträgen - dass der im vorliegenden Fall zugrundeliegende Übergabsvertrag als unentgeltlich anzusehen wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht - unter anderem dann zur Anfechtung, wenn der Irrtum vom Anfechtungsgegner arglistig herbeigeführt wurde (RIS-Justiz RS0014792 [T7]; RS0079857; P.Bydlinski/Bollenberger in KBB4 Paragraph 901, ABGB Rz 3; Pletzer in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON 1.01 Paragraph 901, Rz 6; Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 870, Rz 2). Ausschließlich auf diesen Umstand stützt der Kläger die Irrtumsanfechtung in seiner außerordentlichen Revision.
Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (zivilrechtlicher Betrug) erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0014821; RS0014835; RS0014827 [T4, T5]; RS0014790 [T2, T7]). Das bewusste Verschweigen von Tatsachen - ausschließlich damit argumentiert der Revisionswerber im Zusammenhang mit dem in die Zukunft gerichteten Motiv des Beklagten für den Vertragsabschluss - begründet nur dann List, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand (RIS-Justiz RS0087570 [T1]), was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0087570 [T2]).
Das Berufungsgericht hat die dargestellten Grundsätze für eine erfolgreiche Vertragsanfechtung wegen Vorliegens eines Motivirrtums seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall (vgl RIS-Justiz RS0111165 und RS0014829 [T4]) verwirklicht - von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage. Diese vermag der Kläger nicht darzustellen.Das Berufungsgericht hat die dargestellten Grundsätze für eine erfolgreiche Vertragsanfechtung wegen Vorliegens eines Motivirrtums seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall vergleiche RIS-Justiz RS0111165 und RS0014829 [T4]) verwirklicht - von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierte Rechtsfrage. Diese vermag der Kläger nicht darzustellen.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Textnummer
E108238European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00040.14V.0722.000Im RIS seit
27.08.2014Zuletzt aktualisiert am
27.08.2014