RS OGH 2025/6/23 7Ob501/86; 4Ob549/88; 7Ob554/89; 1Ob1538/95; 1Ob617/95; 3Ob563/95; 3Ob520/94 (3Ob55

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Veröffentlicht am 10.07.1986
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Rechtssatz

Der listig Irregeführte ist für die Voraussetzungen der §§ 870 und 872 ABGB behauptungspflichtig und beweispflichtig. Es ist aber Sache des Täuschenden, Tatsachen zu behaupten und erforderlichenfalls auch zu beweisen, aus denen sich ein zuverlässiger Schluss dafür ableiten lässt, dass er bei Aufklärung des Irrtums den Vertrag nicht gegen ein angemessenes statt das vereinbarte Entgelt geschlossen hätte.Der listig Irregeführte ist für die Voraussetzungen der Paragraphen 870 und 872 ABGB behauptungspflichtig und beweispflichtig. Es ist aber Sache des Täuschenden, Tatsachen zu behaupten und erforderlichenfalls auch zu beweisen, aus denen sich ein zuverlässiger Schluss dafür ableiten lässt, dass er bei Aufklärung des Irrtums den Vertrag nicht gegen ein angemessenes statt das vereinbarte Entgelt geschlossen hätte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beweislast, Listige Irreführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014792

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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