Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß §§ 870, 871 ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. Im mehrpersonalen Verhältnis besteht kein Verwendungsanspruch, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und einer Mittelsperson sowie einen Vertrag dieser Mittelsperson mit dem Bereicherten gerechtfertigt ist.Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß Paragraphen 870, 871, ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. Im mehrpersonalen Verhältnis besteht kein Verwendungsanspruch, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und einer Mittelsperson sowie einen Vertrag dieser Mittelsperson mit dem Bereicherten gerechtfertigt ist.
2)Ziffer 2
Hat ein (grundsätzlich) Bereicherter gutgläubig Eigentum von einem Mittelsmann erworben, ist er keinem Verwendungsanspruch ausgesetzt. Dies gilt auch bei untrennbar mit im Eigentum des Bereicherten stehenden vereinigten Sachen (zum Beispiel unselbständige Bestandteile eines Hauses) und auch bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt.
Vgl; nur: Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. (T1); Beisatz: Hier: Zur Frage der Konkurrenz zwischen Kondiktion nach § 1431 ABGB und Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB. (T2); Bem: Siehe dazu RS0126987. (T3); Veröff: SZ 2011/60