Norm: ABGB §758ABGB §830fABGB §831
Rechtssatz: Das gesetzliche Vorausvermächtnis der Witwe, in der ehelichen Wohnung weiter wohnen zu dürfen (§ 758 ABGB), setzt entsprechende Rechte des Erblassers an der Wohnung als Grundlage des Vermächtnisses voraus (Nachlaßzugehörigkeit). Wenn der Erblasser nur Miteigentümer der Liegenschaft war, auf der sich die Ehewohnung befand, und er die Wohnung nur aufgrund einer Benützungsregelung unter Miteigentümern... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1ABGB §831ABGB §841WEG 1975 §2 Abs2 Z2WEG 2002 §3 Abs1 Z3
Rechtssatz: Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern stehen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch
Begründung: von Wohnungseigentum nicht entgegen. Der
Begründung: von Wohnungseigentum ist als Sonderform der Naturalteilung dann der Vorrang einzuräumen, wenn sie möglich und tunlich ist. Es kann auch gemeinsames Wohnungseigentum für Ehegatten (§ 9 WEG) begründet wer... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1ABGB §831ABGB §841ABGB §843 AWEG idF 3.WÄG §2 Abs2 Z2ZPO §182 Abs1ZPO §266 BZPO §272 C
Rechtssatz: Für diese besondere Art der Teilung hat der Gesetzgeber die Schaffung des Titels für die
Begründung: (Einverleibung) von Wohnungseigentum dem Streitrichter überantwortet. Derjenige, der das Rechtsschutzziel der Wohnungseigentumsbegründung anstrebt, hat auch die dafür notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten und nachzuw... mehr lesen...
Norm: ABGB §831
Rechtssatz: Die Vereinbarung, die gemeinsame Liegenschaft bis zum Ableben eines Teilhabers nur im Fall der Not zu verkaufen, um sie dauernd den Freizeitzwecken der Teilhaber zu erhalten, bedeutet im Hinblick auf die Dauer und die Widmung die Verpflichtung zur Fortführung der Gemeinschaft. Entscheidungstexte 4 Ob 2086/96k Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2086/96k ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1ABGB §831ABGB §841ABGB §843 AWEG 1975 idF 3.WÄG §2 Abs2 Z2WEG 2002 §3 Abs1 Z3WEG 2002 §13
Rechtssatz: Da der Gesetzgeber die in § 2 Abs 2 Z 2 WEG vorgesehene Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung als Art der Naturalteilung versteht, die jedem Miteigentümer einen realen Anteil an der gemeinsamen Sache verschaffen müsste, hat auch die gerichtliche Wohnungseigentumsbegründung jedem Miteigentümer - entsprechend seinem Anteil... mehr lesen...
Norm: ABGB §831ABGB §918 Ib1
Rechtssatz: Die Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden, insbesondere wenn ihre weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar wird. Entscheidungstexte 4 Ob 2086/96k Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2086/96k 7 Ob 72... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1ABGB §831ABGB §841ABGB §843 AWEG idF 3.WÄG §2 Abs2 Z2
Rechtssatz: Da jede juristische Interpretation im äußersten Wortsinn des Gesetzes ihre Grenze findet, ist daran festzuhalten, daß Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung nur begründet werden kann, wenn dies der Beklagte in einem a priori auf Zivilteilung oder Naturalteilung abzielenden Verfahren zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangt. Unmißverständlich... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1ABGB §831ABGB §843 AABGB §841WEG idF 3.WÄG §2 Abs2 Z2
Rechtssatz: Ein Beklagter, der, obwohl an sich der
Begründung: von Wohnungseigentum nichts im Wege stünde, diese nicht begehrt, kann dann dem Zivilteilungsbegehren des Klägers auch nicht mehr den Einwand entgegensetzen, sein Wohnrecht schließe die Zivilteilung aus. Entscheidungstexte 5 Ob 110/95 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B5ABGB §831
Rechtssatz: Ein in Aussicht genommene Fortsetzung der Gütergemeinschaft als schlichte Miteigentumsgemeinschaft bedeutet noch keinen Verzicht auf den gesetzlichen Teilungsanspruch. Entscheidungstexte 5 Ob 528/95 Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 528/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine zwischen Miteigentümern einer Liegenschaft geschlossene Vereinbarung hat, von hier nicht in Betracht kommenden und daher nicht zu erörternden Ausnahmen (vgl etwa SZ 34/63) abgesehen, um obligatorische Wirkung und bindet daher den Einzelrechtsnachfolger nur, wenn er sich ihr unterworfen hat ( so zur Vereinbarung über die Beschränkung des Teilungsanspruchs SZ 40/61 und MietSlg 26.045, 32.061; zur Benützungsvereinbarun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Altarbild in der Kapelle des Schlosses Rohrbach wurde 1769 von Martin Johann S***, genannt der K*** S***, gemalt und stellt die Glorie des Heiligen Nepomuk mit den allegorischen Figuren der Austria und der Bohemia zu seinen Füßen dar. Gemälde und Schluß Rohrbach standen zuletzt im Alleineigentum des Phillip R***. Dieser vermachte das Bild seinen vier Töchtern, das Schloß samt restlichem Zubehör allein seiner Tochter Johanna S***. Diese verkaufte 1972 das S... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind in aufrechter Ehe verheiratet. Aus der Aktenlage ergibt sich nicht der geringste Hinweis auf ein etwa anhängiges Scheidungsverfahren. Der Ehe entstammen zwei noch minderjährige Kinder. Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1052 KG Schleinbach mit dem darauf errichteten Wohnhaus in 2126 Schleinbach, Feldweg 79. Die Liegenschaft samt Wohnhaus wurde vom Ehepaar und den Kindern als Ehewohnung benützt. Im April 1987 ist der Mann... mehr lesen...
Begründung: Nach dem übereinstimmenden Vorbringen sind die Parteien in aufrechter Ehe verheiratet. Ein Scheidungsverfahren ist nicht anhängig. Der Ehe entstammt der am 17.6.1971 geborene Sohn Michael. Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 842 KG Feistritz an der Drau mit dem darauf errichteten Wohnhaus in 9710 Feistritz an der Drau, Grubenweg 310. Die Frau hat den Mann verlassen und lebt seither in Villach bei ihrem Lebensgefährten, dem sie im November ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile haben am 23. September 1965 vor dem Standesamt Salzburg die Ehe geschlossen. Sie erwarben mit Vertrag vom 23. Jänner 1970 je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 1022 KG Wals. Im Jahre 1974 begannen sie mit der Errichtung eines Wohnhauses auf dieser Liegenschaft. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. November 1979, 6 Cg 188/79, wurde die Ehe der Streitteile aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden. Am 1. Juli 1981 schlossen die Streitte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Jede der Parteien ist Eigentümer eines Drittels der Liegenschaft EZ 195 des Grundbuches über die Katastralgemeinde Lustenau, bestehend aus dem Grundstück 146 Bauarea, in Linz, Wienerstraße 33. Zwischen den Streitteilen bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Führung der Verwaltung des Hauses. Die Kläger begehren die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung. Dieser stünden keine objektiven Hindernisse entgegen. Eine Realteilung der Liegenschaf... mehr lesen...