TE OGH 1995/6/22 6Ob558/95

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut A*****, vertreten durch Dr.Peter L.Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte Partei Irmgard A*****, vertreten durch Dr.Heinz Eger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung (Streitwert gemäß § 60 Abs 2 JN: 399.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2.Februar 1995, AZ 3 R 192/94 (ON 31), womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8.September 1994, AZ 20 Cg 230/93w-26, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut A*****, vertreten durch Dr.Peter L.Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte Partei Irmgard A*****, vertreten durch Dr.Heinz Eger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung (Streitwert gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN: 399.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2.Februar 1995, AZ 3 R 192/94 (ON 31), womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8.September 1994, AZ 20 Cg 230/93w-26, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hier nicht vor:

Im Revisionsverfahren ist nur noch strittig, ob sich der Kläger nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Streitteile, also nach dem 22.9.1983, in Ansehung der während der Ehe von den Gatten je zur Hälfte erworbenen Liegenschaft samt dem darauf von ihnen errichteten

  • -Strichaufzählung
    in Ansehung des Innenausbaues des Kellers und der zweiten Wohnung im Dachgeschoß noch nicht fertiggestellten - Zweifamilienhaus, dessen
  • -Strichaufzählung
    fertiggestellte - Wohnung im Erdgeschoß aber als Ehewohnung gewidmet war und benützt wurde, als Hälfteeigentümer im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens zur Fortsetzung der Gemeinschaft auf Lebenszeit der Beklagten verbunden hat oder ob ihm nicht doch eine solche Bindung im Sinne des § 831 ABGB mit der im nachehelichen Aufteilungsverfahren ausgesprochenen Benützungsregelung (Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29.5.1985, GZ 33 F 32/84-22, bestätigt durch den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24.10.1985, AZ 1 R 305, 352/85) auferlegt wurde. Hiezu hat aber das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf verwiesen, daß Lehre und Rechtsprechung der Reform des Scheidungsrechtes (BGBl 1978/280 und 303) insoferne Rechnung getragen haben, als nunmehr das Teilungshindernis der Widmung eines im gemeinsamenn Eigentum von Ehegatten stehenden Hauses für Zwecke der Ehewohnung nicht schon mit der rechtskräftigen Auflösung der Ehe erlischt, sondern erst mit dem fruchtlosen Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG (vgl MietSlg 37.041); wird jedoch - wie hier - rechtzeitig ein Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff EheG, §§ 229 ff AußStrG anhängig gemacht, so geht die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vor (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 831; Hofmeister in Schwimann, ABGB Rz 14fertiggestellte - Wohnung im Erdgeschoß aber als Ehewohnung gewidmet war und benützt wurde, als Hälfteeigentümer im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens zur Fortsetzung der Gemeinschaft auf Lebenszeit der Beklagten verbunden hat oder ob ihm nicht doch eine solche Bindung im Sinne des Paragraph 831, ABGB mit der im nachehelichen Aufteilungsverfahren ausgesprochenen Benützungsregelung (Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29.5.1985, GZ 33 F 32/84-22, bestätigt durch den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24.10.1985, AZ 1 R 305, 352/85) auferlegt wurde. Hiezu hat aber das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf verwiesen, daß Lehre und Rechtsprechung der Reform des Scheidungsrechtes (BGBl 1978/280 und 303) insoferne Rechnung getragen haben, als nunmehr das Teilungshindernis der Widmung eines im gemeinsamenn Eigentum von Ehegatten stehenden Hauses für Zwecke der Ehewohnung nicht schon mit der rechtskräftigen Auflösung der Ehe erlischt, sondern erst mit dem fruchtlosen Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG vergleiche MietSlg 37.041); wird jedoch - wie hier - rechtzeitig ein Aufteilungsverfahren im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG, Paragraphen 229, ff AußStrG anhängig gemacht, so geht die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB vor (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 831,; Hofmeister in Schwimann, ABGB Rz 14
zu § 831, jeweils mwH auf die Rechtsprechung; SZ 54/36 = RZ 1981/55 =zu Paragraph 831,, jeweils mwH auf die Rechtsprechung; SZ 54/36 = RZ 1981/55 =
EvBl 1981/200 = JBl 1982, 265 = MietSlg 33.704 = EFSlg 38.501).

Desgleichen wurde bereits ausgesprochen, daß nach rechtskräftigem

Abschluß des Aufteilungsverfahrens, in welchem auch die

Aufrechterhaltung des Miteigentums der vormaligen Ehegatten sowie die

Zuweisung von Benützungsrechten zulässig ist (EFSlg 72.419), einer

Auseinandersetzung nach den Bestimmungen des § 830 ABGB kein

rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (MietSlg 34.805 = EFSlg

41.367; MietSlg 35.688 = EFSlg 43.788; EFSlg 46.351 ua; vgl EFSlg

72.423).

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Streitteilen nach der Ehescheidung in Ansehung der streitgegenständlichen Liegenschaft keine Benützungsvereinbarung geschlossen worden. Nach den Feststellungen hat sich der Kläger der Beklagten gegenüber auch nicht ausdrücklich zur Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft (auf deren Lebenszeit) verbunden. Es liegt vielmehr eine im Aufteilungsverfahren verfügte gerichtliche Benützungsregelung vor, welche jedoch - ebenso wie eine vertragliche Benützungsvereinbarung der Miteigentümer - keineswegs als schlüssige Fortsetzungsvereinbarung im Sinne des § 831 ABGB zu werten ist (Gamerith aaO Rz 4 zu § 831; MietSlg 39.041/33; WoBl 1989, 17). Es stellt sich daher nur noch die Frage, ob dem grundsätzlich unbedingten Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB (WoBl 1989, 17) neun Jahre später immer noch eine fortwirkende Widmungsverfügung (hier: die gerichtliche Benützungsregelung im Aufteilungsverfahren) entgegensteht (Gamerith aaO Rz 3 zu § 831). Dies ist jedoch schon deshalb zu verneinen, weil im Jahre 1985 die Beklagte das gemeinsame Haus noch mit den beiden ehelichen Kindern bewohnt hat, welche nunmehr aber längst selbsterhaltungsfähig sind und die frühere Ehewohnung verlassen haben (Hofmeister aaO Rz 15 zu § 831 und die dort angeführte Rechtsprechung).Im vorliegenden Fall ist zwischen den Streitteilen nach der Ehescheidung in Ansehung der streitgegenständlichen Liegenschaft keine Benützungsvereinbarung geschlossen worden. Nach den Feststellungen hat sich der Kläger der Beklagten gegenüber auch nicht ausdrücklich zur Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft (auf deren Lebenszeit) verbunden. Es liegt vielmehr eine im Aufteilungsverfahren verfügte gerichtliche Benützungsregelung vor, welche jedoch - ebenso wie eine vertragliche Benützungsvereinbarung der Miteigentümer - keineswegs als schlüssige Fortsetzungsvereinbarung im Sinne des Paragraph 831, ABGB zu werten ist (Gamerith aaO Rz 4 zu Paragraph 831,; MietSlg 39.041/33; WoBl 1989, 17). Es stellt sich daher nur noch die Frage, ob dem grundsätzlich unbedingten Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB (WoBl 1989, 17) neun Jahre später immer noch eine fortwirkende Widmungsverfügung (hier: die gerichtliche Benützungsregelung im Aufteilungsverfahren) entgegensteht (Gamerith aaO Rz 3 zu Paragraph 831,). Dies ist jedoch schon deshalb zu verneinen, weil im Jahre 1985 die Beklagte das gemeinsame Haus noch mit den beiden ehelichen Kindern bewohnt hat, welche nunmehr aber längst selbsterhaltungsfähig sind und die frühere Ehewohnung verlassen haben (Hofmeister aaO Rz 15 zu Paragraph 831 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung der Revision (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung der Revision (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Das gilt auch für die Revisionsbeantwortung des Klägers, welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, sodaß seine Rechtsmittelschrift zur zweckentsprechendenn Rechtsverfolgung nicht notwendig war.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Das gilt auch für die Revisionsbeantwortung des Klägers, welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, sodaß seine Rechtsmittelschrift zur zweckentsprechendenn Rechtsverfolgung nicht notwendig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB00558.95.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19950622_OGH0002_0060OB00558_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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