RS OGH 2026/3/12 1Ob521/96; 8Ob337/97k; 5Ob89/99w; 10Ob285/00k; 5Ob17/01p; 10Ob242/02i; 5Ob122/07p;

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Veröffentlicht am 26.07.1996
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Rechtssatz

Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern stehen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen. Der Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform der Naturalteilung dann der Vorrang einzuräumen, wenn sie möglich und tunlich ist. Es kann auch gemeinsames Wohnungseigentum für Ehegatten (§ 9 WEG) begründet werden.Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern stehen der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen. Der Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform der Naturalteilung dann der Vorrang einzuräumen, wenn sie möglich und tunlich ist. Es kann auch gemeinsames Wohnungseigentum für Ehegatten (Paragraph 9, WEG) begründet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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