RS OGH 1996/4/30 4Ob2086/96k

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

ABGB §831

Rechtssatz

Die Vereinbarung, die gemeinsame Liegenschaft bis zum Ableben eines Teilhabers nur im Fall der Not zu verkaufen, um sie dauernd den Freizeitzwecken der Teilhaber zu erhalten, bedeutet im Hinblick auf die Dauer und die Widmung die Verpflichtung zur Fortführung der Gemeinschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098747

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0040OB02086_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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