Norm
ABGB §831Rechtssatz
Die Vereinbarung, die gemeinsame Liegenschaft bis zum Ableben eines Teilhabers nur im Fall der Not zu verkaufen, um sie dauernd den Freizeitzwecken der Teilhaber zu erhalten, bedeutet im Hinblick auf die Dauer und die Widmung die Verpflichtung zur Fortführung der Gemeinschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098747Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0040OB02086_96K0000_001