Norm: ABGB §550ABGB §553ABGB §653ABGB §761
Rechtssatz: Die Ausgestaltung des Aufgriffsrechts obliegt bei letztwilligen Verfügungen dem Erblasser. Zweifel sind durch Auslegung der letztwilligen Anordnung zu klären. Entscheidungstexte 1 Ob 161/98b Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 161/98b 2 Ob 41/11k Entscheidungstext OGH 24.04.2012... mehr lesen...
Norm: ABGB §550ABGB §653ABGB §761
Rechtssatz: Das Aufgriffsrecht besteht darin, dass ein Miterbe oder ein Dritter das letztwillig oder vertraglich eingeräumte Recht hat, den Nachlass oder Teile davon gegen Abfindung zu übernehmen. IdR. tritt der Aufgriffsberechtigte dem Erben gegenüber und hat diesen abzufinden. Entscheidungstexte 6 Ob 644/76 Entscheidungstext OGH 25.11.1976 6 Ob 644/7... mehr lesen...
Norm: ABGB §653ABGB §666
Rechtssatz: Soweit nicht nach § 662 ABGB ein Verschaffungsvermächtnis angeordnet wurde, können nur Sachen oder Rechte, die entweder zum Nachlaß oder einem Erben oder Vermächtnisnehmer gehören, den Gegenstand eines Legates bilden. Entscheidungstexte 5 Ob 102/70 Entscheidungstext OGH 29.04.1970 5 Ob 102/70 MietSlg 22040 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §653
Rechtssatz: Vermächtnis einer Apotheke zu Bruchteilen an mehrere Personen. Entscheidungstexte 6 Ob 207/66 Entscheidungstext OGH 07.12.1966 6 Ob 207/66 Veröff: JBl 1967,371 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015278 Dokumentnummer JJR_19661207_OGH0002_0060OB00207_... mehr lesen...
Norm: ABGB §530 AABGB §653
Rechtssatz: Eine Reallast stellt zwar die Belastung einer Liegenschaft mit der Haftung für Leistungen des jeweiligen Eigentümers dar, doch muß nicht notwendigerweise auch der jetzige Eigentümer verpflichtet sein. Das Legat, die Reinerträgnisse einer Liegenschaft jemanden auszuzahlen, kann als Reallast aufgefaßt werden. Entscheidungstexte 6 Ob 232/66 Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §653ABGB §839 A
Rechtssatz: Der wirtschaftliche Begriff des Reinertrages ist in der Weise zu ermitteln, daß vom Rohertrag der zur Erhaltung und Sicherung dieses Ertrages notwendige und nützliche Aufwand abgezogen wird. Das, was hienach allenfalls übrig bleibt, bildet den Reinertrag. Welche Aufwendungen bei dieser Berechnung als notwendig und nützlich anzuerkennen sind, ist nach dem Zweck der Berechnung zu beurteilen. ( Es handelte si... mehr lesen...
Norm: ABGB §653
Rechtssatz: Gegenstand des Vermächtnisses kann auch eine Sache sein, die im Eigentum des Erben steht ( hier: letztwillige
Begründung: eines Wohnungsrechtes an einer auf den Todesfall geschenkten Liegenschaft). Entscheidungstexte 8 Ob 39/66 Entscheidungstext OGH 15.02.1966 8 Ob 39/66 Veröff: MietSlg 18041 European C... mehr lesen...
Norm: ABGB §550ABGB §653ABGB §761ABGB §819ABGB §823AußStrG §165AußStrG §174 Abs2 Z2 BJN §1
Rechtssatz: Das Aufgriffsrecht ist eine Erbteilungsvorschrift, die in der Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde bereits zu berücksichtigen ist. Die Behauptung des Verzichtes auf das Aufgriffsrecht ist im streitigen Weg geltend zu machen. Entscheidungstexte 1 Ob 108/54 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: ABGB §653
Rechtssatz: Gegenstand des Vermächtnisses kann auch ein Aufgriffsrecht sein, d.h. ein Recht, den Nachlaß oder einen Teil des Nachlasses um einen bestimmten Preis oder um den Schätzwert zu erwerben. Entscheidungstexte 2 Ob 147/53 Entscheidungstext OGH 25.03.1953 2 Ob 147/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Norm: ABGB §550ABGB §653ABGB §761
Rechtssatz: Inhalt des Aufgriffsrechtes. Entscheidungstexte 3 Ob 309/33 Entscheidungstext OGH 05.04.1933 3 Ob 309/33 SZ 15/112 6 Ob 644/76 Entscheidungstext OGH 25.11.1976 6 Ob 644/76 8 Ob 594/85 Entscheidungstext OGH 21.08.1985 8 Ob 594/85 SZ 58/... mehr lesen...