Norm
ABGB §530 ARechtssatz
Eine Reallast stellt zwar die Belastung einer Liegenschaft mit der Haftung für Leistungen des jeweiligen Eigentümers dar, doch muß nicht notwendigerweise auch der jetzige Eigentümer verpflichtet sein. Das Legat, die Reinerträgnisse einer Liegenschaft jemanden auszuzahlen, kann als Reallast aufgefaßt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0014987Dokumentnummer
JJR_19661116_OGH0002_0060OB00232_6600000_001