RS OGH 1976/11/25 6Ob644/76 (6Ob645/76, 6Ob646/76), 8Ob594/85, 2Ob41/11k, 1Ob232/13v, 2Ob59/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1976
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Norm

ABGB §550
ABGB §653
ABGB §761

Rechtssatz

Das Aufgriffsrecht besteht darin, dass ein Miterbe oder ein Dritter das letztwillig oder vertraglich eingeräumte Recht hat, den Nachlass oder Teile davon gegen Abfindung zu übernehmen. IdR. tritt der Aufgriffsberechtigte dem Erben gegenüber und hat diesen abzufinden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 644/76
    Entscheidungstext OGH 25.11.1976 6 Ob 644/76
  • 8 Ob 594/85
    Entscheidungstext OGH 21.08.1985 8 Ob 594/85
  • 2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    nur: Das Aufgriffsrecht besteht darin, dass ein Miterbe oder ein Dritter das letztwillig oder vertraglich eingeräumte Recht hat, den Nachlass oder Teile davon gegen Abfindung zu übernehmen. (T1)
    Beisatz: Das einem Miterben letztwillig eingeräumte Aufgriffsrecht wird überwiegend als bloße Erbteilungsanordnung angesehen, wobei die Durchführung der Teilung von der Geltendmachung durch den Aufgriffsberechtigten abhängt. (T2)
    Beisatz: Die Einräumung des Rechts begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Aufgriffsberechtigten, der sich bis zur Einantwortung gegen den ruhenden Nachlass richtet, danach gegen die Erben. (T3)
    Veröff: SZ 2012/49
  • 1 Ob 232/13v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 232/13v
    Auch
  • 2 Ob 59/19v
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 59/19v
    nur T1; Beisatz: Soweit das Recht nicht einem Miterben eingeräumt ist, gilt für die Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags Vermächtnisrecht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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