RS OGH 1933/4/5 3Ob309/33, 6Ob644/76 (6Ob645/76, 6Ob646/76), 8Ob594/85, 1Ob161/98b, 2Ob41/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1933
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Norm

ABGB §550
ABGB §653
ABGB §761

Rechtssatz

Inhalt des Aufgriffsrechtes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 309/33
    Entscheidungstext OGH 05.04.1933 3 Ob 309/33
    SZ 15/112
  • 6 Ob 644/76
    Entscheidungstext OGH 25.11.1976 6 Ob 644/76
  • 8 Ob 594/85
    Entscheidungstext OGH 21.08.1985 8 Ob 594/85
    SZ 58/131
  • 1 Ob 161/98b
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 161/98b
    Beisatz: Für das Aufgriffsrecht lassen sich auch nicht auf alle Fälle zutreffende, also allgemein gültige Regeln aufstellen. (T1)
  • 2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    Vgl; Auch Beis wie T1; Beisatz: Das einem Miterben letztwillig eingeräumte Aufgriffsrecht wird überwiegend als bloße Erbteilungsanordnung angesehen, wobei die Durchführung der Teilung von der Geltendmachung durch den Aufgriffsberechtigten abhängt. (T2)
    Beisatz: Das Aufgriffsrecht kann aber auch Gegenstand eines Vorausvermächtnisses (als Unterfall des sog legatum venditionis) sein. Für die Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags gilt dann Vermächtnisrecht, der Vertrag selbst und seine Erfüllung richten sich nach Schuldrecht. (T3)
    Beisatz: Erreicht aber die Leistung des Legatars (der Übernahmspreis) den Wert der Sache oder übersteigt er denselben, ist von einem Hineinvermächtnis, im Ergebnis also wieder von einer Teilungsanordnung auszugehen. (T4)
    Bem: Die Entscheidung enthält eine eingehende Herstellung des Schrifttums zu den Problemen, die entstehen, wenn der Erblasser einzelnen Erben mehr zuweist, als es deren Erbteil entspricht, wobei der Überschuss auch aufgrund anrechnungspflichtiger Vorausempfänge entstehen kann. (T5)
    Veröff: SZ 2012/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0012829

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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