Vgl; Auch Beis wie T1; Beisatz: Das einem Miterben letztwillig eingeräumte Aufgriffsrecht wird überwiegend als bloße Erbteilungsanordnung angesehen, wobei die Durchführung der Teilung von der Geltendmachung durch den Aufgriffsberechtigten abhängt. (T2) Beisatz: Das Aufgriffsrecht kann aber auch Gegenstand eines Vorausvermächtnisses (als Unterfall des sog legatum venditionis) sein. Für die Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags gilt dann Vermächtnisrecht, der Vertrag selbst und seine Erfüllung richten sich nach Schuldrecht. (T3) Beisatz: Erreicht aber die Leistung des Legatars (der Übernahmspreis) den Wert der Sache oder übersteigt er denselben, ist von einem Hineinvermächtnis, im Ergebnis also wieder von einer Teilungsanordnung auszugehen. (T4) Bem: Die Entscheidung enthält eine eingehende Herstellung des Schrifttums zu den Problemen, die entstehen, wenn der Erblasser einzelnen Erben mehr zuweist, als es deren Erbteil entspricht, wobei der Überschuss auch aufgrund anrechnungspflichtiger Vorausempfänge entstehen kann. (T5) Veröff: SZ 2012/49