RS OGH 1966/9/28 6Ob303/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1966
beobachten
merken

Norm

ABGB §653
ABGB §839 A

Rechtssatz

Der wirtschaftliche Begriff des Reinertrages ist in der Weise zu ermitteln, daß vom Rohertrag der zur Erhaltung und Sicherung dieses Ertrages notwendige und nützliche Aufwand abgezogen wird. Das, was hienach allenfalls übrig bleibt, bildet den Reinertrag. Welche Aufwendungen bei dieser Berechnung als notwendig und nützlich anzuerkennen sind, ist nach dem Zweck der Berechnung zu beurteilen. (

Es handelte sich hier um das Vermächtnis eines Bruchteils des Reinertrages eines Hausanteils ).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 303/66
    Entscheidungstext OGH 28.09.1966 6 Ob 303/66
    Veröff: MietSlg 18083

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015279

Dokumentnummer

JJR_19660928_OGH0002_0060OB00303_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten