Norm
ABGB §550Rechtssatz
Die Ausgestaltung des Aufgriffsrechts obliegt bei letztwilligen Verfügungen dem Erblasser. Zweifel sind durch Auslegung der letztwilligen Anordnung zu klären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111779Im RIS seit
22.04.1999Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014