Norm
ABGB §653Rechtssatz
Soweit nicht nach § 662 ABGB ein Verschaffungsvermächtnis angeordnet wurde, können nur Sachen oder Rechte, die entweder zum Nachlaß oder einem Erben oder Vermächtnisnehmer gehören, den Gegenstand eines Legates bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012596Dokumentnummer
JJR_19700429_OGH0002_0050OB00102_7000000_001