Norm
ABGB §653Rechtssatz
Gegenstand des Vermächtnisses kann auch eine Sache sein, die im Eigentum des Erben steht ( hier: letztwillige Begründung eines Wohnungsrechtes an einer auf den Todesfall geschenkten Liegenschaft).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015277Dokumentnummer
JJR_19660215_OGH0002_0080OB00039_6600000_002