Norm
ABGB §653Rechtssatz
Gegenstand des Vermächtnisses kann auch ein Aufgriffsrecht sein, d.h. ein Recht, den Nachlaß oder einen Teil des Nachlasses um einen bestimmten Preis oder um den Schätzwert zu erwerben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015281Dokumentnummer
JJR_19530325_OGH0002_0020OB00147_5300000_002