Entscheidungen zu § 418 ABGB

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 61-61 von 61

RS Vwgh 1986/9/30 83/05/0193

Index: L82000 Bauordnung20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §294;ABGB §297;ABGB §417;ABGB §418;BauRallg;
Rechtssatz: Vorstehende Teile eines Hauses (hier: vorragender Stahlbetonträger sowie "ausgenommener" Fundamentbeton) gehören als unselbstständige Bestandteile auch dann zu diesem Gebäude, wenn sie geringfügig in den Nachbargrund hinausragen. Baupolizeiliche Aufträge sind an den jeweilige... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.09.1986

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