Index: L82000 Bauordnung20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §294;ABGB §297;ABGB §417;ABGB §418;BauRallg;
Rechtssatz: Vorstehende Teile eines Hauses (hier: vorragender Stahlbetonträger sowie "ausgenommener" Fundamentbeton) gehören als unselbstständige Bestandteile auch dann zu diesem Gebäude, wenn sie geringfügig in den Nachbargrund hinausragen. Baupolizeiliche Aufträge sind an den jeweilige... mehr lesen...