RS Vwgh 1970/9/25 1253/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1970
beobachten
merken

Index

L37292 Wasserabgabe Kärnten
L69302 Wasserversorgung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB;
GdwasserversorgungsG Krnt 1962 §7;
GdwasserversorgungsG Krnt 1962 §8;
GdwasserversorgungsG Krnt 1962 §9;

Rechtssatz

Der Anschlusszwang an eine Gemeindewasserversorgungsanlage kann nur gegenüber dem Eigentümer, nicht aber gegenüber dem Pächter eines bebauten Grundstückes ausgesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001253.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten