RS Vwgh 1986/2/19 84/03/0082

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Veröffentlicht am 19.02.1986
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L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §361;
ABGB §833;
ABGB;
JagdG NÖ 1974 §15 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §16 idF 6500-4;
JagdG NÖ 1974 §6 Abs1 idF 6500-4;
JagdRallg;

Rechtssatz

Zur ordentlichen Verwaltung gehört in Hinsicht auf § 15 Abs 2 NÖ JagdG auch die Wahrnehmung der sich auf eine Jagdgebietsabrundung beziehenden Rechte und Pflichten. Der Mehrheitseigentümer kann daher für die Miteigentümerschaft Berufung gegen einen Bescheid erheben, mit dem eine Abrundung ihres Jagdgebietes aufgehoben wurde.Zur ordentlichen Verwaltung gehört in Hinsicht auf Paragraph 15, Absatz 2, NÖ JagdG auch die Wahrnehmung der sich auf eine Jagdgebietsabrundung beziehenden Rechte und Pflichten. Der Mehrheitseigentümer kann daher für die Miteigentümerschaft Berufung gegen einen Bescheid erheben, mit dem eine Abrundung ihres Jagdgebietes aufgehoben wurde.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Verwaltung Eigenjagdrecht des Grundeigentümers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984030082.X02

Im RIS seit

02.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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