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L65000 Jagd WildNorm
ABGB §361;Rechtssatz
Zur ordentlichen Verwaltung gehört in Hinsicht auf § 15 Abs 2 NÖ JagdG auch die Wahrnehmung der sich auf eine Jagdgebietsabrundung beziehenden Rechte und Pflichten. Der Mehrheitseigentümer kann daher für die Miteigentümerschaft Berufung gegen einen Bescheid erheben, mit dem eine Abrundung ihres Jagdgebietes aufgehoben wurde.Zur ordentlichen Verwaltung gehört in Hinsicht auf Paragraph 15, Absatz 2, NÖ JagdG auch die Wahrnehmung der sich auf eine Jagdgebietsabrundung beziehenden Rechte und Pflichten. Der Mehrheitseigentümer kann daher für die Miteigentümerschaft Berufung gegen einen Bescheid erheben, mit dem eine Abrundung ihres Jagdgebietes aufgehoben wurde.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Verwaltung Eigenjagdrecht des GrundeigentümersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030082.X02Im RIS seit
02.07.2004