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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §418;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0312/69 E 12. Jänner 1970 RS 1Stammrechtssatz
§ 134 Abs 3 der Bauordnung für Wien stellt klar, daß der verständigte Liegenschaftseigentümer auf Grund seiner Haftung als Verpflichteter durch einen gegen ihr gerichteten Auftrag (gemäß § 11 Abs 1 VVG) auch noch herangezogen werden kann, wenn zuvor ein Auftrag gegen eine andere Person ergangen ist.Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien stellt klar, daß der verständigte Liegenschaftseigentümer auf Grund seiner Haftung als Verpflichteter durch einen gegen ihr gerichteten Auftrag (gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG) auch noch herangezogen werden kann, wenn zuvor ein Auftrag gegen eine andere Person ergangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000480.X01Im RIS seit
15.05.2002