RS Vwgh 1970/1/12 0480/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1970
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §418;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §134 Abs3;
VVG §11 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0312/69 E 12. Jänner 1970 RS 1

Stammrechtssatz

§ 134 Abs 3 der Bauordnung für Wien stellt klar, daß der verständigte Liegenschaftseigentümer auf Grund seiner Haftung als Verpflichteter durch einen gegen ihr gerichteten Auftrag (gemäß § 11 Abs 1 VVG) auch noch herangezogen werden kann, wenn zuvor ein Auftrag gegen eine andere Person ergangen ist.Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien stellt klar, daß der verständigte Liegenschaftseigentümer auf Grund seiner Haftung als Verpflichteter durch einen gegen ihr gerichteten Auftrag (gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG) auch noch herangezogen werden kann, wenn zuvor ein Auftrag gegen eine andere Person ergangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000480.X01

Im RIS seit

15.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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