Norm: ABGB §367 D
Rechtssatz: Der gutgläubige Erwerber verschafft durch die Übertragung der Sache jedem Dritten Eigentum, auch wenn diesem der Mangel im Erwerbsakt des Vormannes bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Sache an den schlechtgläubigen Veräußerer selbst zurückgelangt. Entscheidungstexte 6 Ob 108/98w Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 108/98w Ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §367 ÜbsABGB §367 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 367 ABGB A Anwendungsbereich B Öffentliche Versteigerung C Befugter Gewerbsmann D Vertrauensmann des Eigentümers E Diverses Informationen zu § 366 ABGB Verweisungen: Zur Gutgläubigkeit des Erwerbers vgl § 326 A ABGB Vgl ferner die Entscheidungen zu §§ 366, 372, 402 ABGB European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:... mehr lesen...
Norm: ABGB §367ABGB §870 AABGB §871 AABGB §877ABGB 1041 A6ABGB §1435
Rechtssatz: 1) Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß §§ 870, 871 ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. Im mehrpersonalen Verhältnis besteht kein Verwendungsanspruch, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und einer Mittelsperson so... mehr lesen...
Norm: ABGB §367 EABGB §368
Rechtssatz: Im Fall des § 367 ABGB bildet die Frage des Verhältnisses von Preis und Wert nach der gesetzlichen Anordnung des § 368 ABGB ein wesentliches Kriterium. Entscheidungstexte 10 Ob 347/97w Entscheidungstext OGH 13.01.1998 10 Ob 347/97w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998... mehr lesen...
Norm: ABGB §367 AABGB §1088 E
Rechtssatz: Während für § 367 ABGB Vertrauen auf das Eigentum des Veräußerers erforderlich ist, betrifft § 1088 zweiter Satz ABGB den Fall, in dem wirklich eine Sache zum Verkauf anvertraut und damit eine Veräußerungsbefugnis begründet wird, wenngleich unter Umständen eine bloß beschränkte. Dem hinsichtlich der Verfügungsmacht und ihres Umfanges gutgläubigen Käufer schadet dann die Beschränkung nicht. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §367 CABGB §367 EHGB §366
Rechtssatz: Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Die Eintragung einer bestimmten Person als Zulassungsbesitzer im Typenschein besagt aber noch nicht, dass diese befugt sei, das Kraftfahrzeug als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte zu verkaufen; bei dem im Typenschein Eingetragenen kann es sich vielmehr auch bloß um einen aus eine... mehr lesen...
Norm: ABGB §367 CABGB §367 EHGB §366
Rechtssatz: Scheint der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs im Typenschein des Fahrzeuges überhaupt nicht auf, dann darf sich der Käufer in einem solchen Fall schon allein deshalb nicht mit der Erklärung des Verkäufers begnügen, das Kraftfahrzeug stünde in seinem Eigentum, sondern es ist jedenfalls auch die Einsicht in Rechnungen und Zahlungsbelege selbst dann erforderlich, wenn der Käufer den Typensc... mehr lesen...
Norm: ABGB §367 CABGB §367 EHGB §366
Rechtssatz: Die bloße Gewahrsame an Typenscheinen läßt nämlich noch keinen Schluß darauf zu, deren Inhaber sei legitimiert, über die in diesen Urkunden beschriebenen und in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge zu verfügen. Daß der Inhaber von Typenscheinen selbst nur Leasingnehmer ist, um die geleasten Fahrzeuge im Rahmen seiner kaufmännischen Tätigkeit weiterzuverleasen, stellt nur eine von mehreren de... mehr lesen...
Norm: ABGB §367 D
Rechtssatz: Als Vertrauensmann ist nur jener anzusehen, in dessen Hände die Sache mit Willen des Eigentümers gelangt ist. Entscheidungstexte 1 Ob 28/93 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 28/93 4 Ob 1596/95 Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 1596/95 Vgl; Beisatz: "Vertrauensmann" ist nach herrschender Lehre u... mehr lesen...