RS OGH 1995/10/17 1Ob614/95, 8Ob1505/96, 1Ob2297/96t, 6Ob91/98w, 6Ob53/99h, 7Ob95/99t, 1Ob349/99a, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §367 C
ABGB §367 E
HGB §366

Rechtssatz

Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Die Eintragung einer bestimmten Person als Zulassungsbesitzer im Typenschein besagt aber noch nicht, dass diese befugt sei, das Kraftfahrzeug als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte zu verkaufen; bei dem im Typenschein Eingetragenen kann es sich vielmehr auch bloß um einen aus einem Abzahlungsgeschäft Berechtigten, einen Bestand- oder Leasingnehmer handeln. Es sind also weitere Nachforschungen nicht in jedem Fall entbehrlich, wenn der Typenschein den Verkäufer als letzten Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs ausweist. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 614/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 614/95
    Veröff: SZ 68/196
  • 8 Ob 1505/96
    Entscheidungstext OGH 24.05.1996 8 Ob 1505/96
  • 1 Ob 2297/96t
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 2297/96t
    Ähnlich
  • 6 Ob 91/98w
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 6 Ob 91/98w
  • 6 Ob 53/99h
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 53/99h
    Vgl auch
  • 7 Ob 95/99t
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 95/99t
    nur: Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen. (T1) Beisatz: Je stärker die objektiven Verdachtsmomente sind, umso strenger werden die Nachforschungspflichten anzusetzen sein. (T2)
  • 1 Ob 349/99a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 349/99a
    nur T1; Beisatz: Weitere Aufklärungen bedarf es insbesondere dann, wenn man mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen hat. Bei der Beurteilung des Umfangs der Nachforschungspflicht im Einzelfall ist nicht die persönliche Meinung des Erwerbers, sondern die Frage maßgebend, ob der Erwerb objektiv verdächtig erscheint. (T3) Beisatz: Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der gutgläubig erwerbende Kaufmann wusste, dass die 1. Verkäuferin einen in voller Höhe des Überweisungsbetrags entsprechenden Geldbetrag auf ihr Girokonto bei ihrer Hausbank bar eingezahlt hatte (damit war fürs Erste die Nichtdurchführung des Überweisungsauftrags durch die Bank mangels Deckung des Girokontos nicht anzunehmen) und über den Typenschein - selbst trotz des darin nach wie vor aufscheinenden Sperrvermerkes - verfügte. (T4)
  • 7 Ob 25/01d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 25/01d
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 9 Ob 72/01f
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 Ob 72/01f
    nur T1; Beisatz: Ein Kaufmann hat die Erklärung des Veräußerers durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden - insbesondere der Typenscheine bei Kraftfahrzeugen, der Rechnungen und Zahlungsbelege - zu überprüfen. Die Unterlassung einer solche Nachforschung verwirklicht in der Regel grobe Fahrlässigkeit iSd § 366 Abs 1 HGB. (T5)
  • 3 Ob 303/00f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 303/00f
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/140
  • 8 Ob 78/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 78/07i
    Vgl auch; Beisatz: Weitere Nachforschungen sind dann erforderlich, wenn sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein eines Gebrauchtfahrzeuges der Eigentumsübergang auf den Veräußerer nicht eindeutig ergibt. Das gilt insbesondere dann, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könne unredlich sein. (T6)
  • 6 Ob 104/07y
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 104/07y
    Beis wie T2; Beisatz: Letztlich hängt aber die Beurteilung, welche Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbers zu stellen sind, von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur bei einer krassen rechtlichen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts gegeben wäre (9Ob72/01f).(T7); Beisatz: Eine Frage des Einzelfalls ist ferner, ob besondere Umstände weitere über die Einsicht in den Typenschein hinausgehende Nachforschungen beim Kauf eines Gebrauchtswagens indizieren (8Ob1505/96).(T8)
  • 3 Ob 91/21k
    Entscheidungstext OGH 01.09.2021 3 Ob 91/21k
    Beisatz: Hier: Duplikat- Typenschein. (T9)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080033

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten