RS OGH 1999/4/22 6Ob108/98w, 1Ob349/99a, 1Ob181/04f

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Norm

ABGB §367 D

Rechtssatz

Der gutgläubige Erwerber verschafft durch die Übertragung der Sache jedem Dritten Eigentum, auch wenn diesem der Mangel im Erwerbsakt des Vormannes bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Sache an den schlechtgläubigen Veräußerer selbst zurückgelangt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 108/98w
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 108/98w
    Veröff: SZ 72/72
  • 1 Ob 349/99a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 349/99a
    Auch; Beisatz: Der gutgläubige Erwerber erwirbt unbeschränktes und endgültiges Eigentum an der Sache und kann über sie frei verfügen, sie daher auch veräußern und sein erworbenes Eigentum an andere übertragen. Der wirkliche Eigentümer büßt sein Eigentum ein. (T1)
  • 1 Ob 181/04f
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 181/04f
    Vgl; Beisatz: Hier: Hier nicht streitentscheidend. Zur Kritik von Spielbüchler (Der Rückerwerb durch den Nichtberechtigten, ÖBA2000,361). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111922

Dokumentnummer

JJR_19990422_OGH0002_0060OB00108_98W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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