Norm
ABGB §367 DRechtssatz
Der gutgläubige Erwerber verschafft durch die Übertragung der Sache jedem Dritten Eigentum, auch wenn diesem der Mangel im Erwerbsakt des Vormannes bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Sache an den schlechtgläubigen Veräußerer selbst zurückgelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111922Im RIS seit
22.04.1999Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025