RS OGH 1995/10/17 1Ob614/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

ABGB §367 C
ABGB §367 E
HGB §366

Rechtssatz

Die bloße Gewahrsame an Typenscheinen läßt nämlich noch keinen Schluß darauf zu, deren Inhaber sei legitimiert, über die in diesen Urkunden beschriebenen und in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge zu verfügen. Daß der Inhaber von Typenscheinen selbst nur Leasingnehmer ist, um die geleasten Fahrzeuge im Rahmen seiner kaufmännischen Tätigkeit weiterzuverleasen, stellt nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten einer fehlenden Verfügungsmacht über die einzelnen Kraftfahrzeuge unbeschadet der an den Typenscheinen bestehenden Gewahrsame dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080041

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00614_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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