RS OGH 2011/11/24 1Ob28/93, 4Ob1596/95, 10Ob347/97w, 1Ob230/11x

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Rechtssatz

Als Vertrauensmann ist nur jener anzusehen, in dessen Hände die Sache mit Willen des Eigentümers gelangt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075168

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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