Norm: ABGB §331ABGB §336ABGB §1478ABGB §1479
Rechtssatz: Der Aufwandersatzanspruch gemäß § 331 oder § 336 ABGB unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung. Entscheidungstexte 2 Ob 24/01w Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 24/01w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:R... mehr lesen...
Norm: ABGB §335 AABGB §336ABGB §1039ABGB §1041 A4ABGB §1435EGZPO ArtXLII Abs1 IDa
Rechtssatz: Ein Bereicherungsgläubiger, der die condictio causa finita erhebt und Ansprüche gemäß § 335 ABGB geltend macht, hat einen Rechnungslegungsanspruch, zumal der unredliche Besitzer ein unechter Geschäftsführer ohne Auftrag ist. Entscheidungstexte 5 Ob 231/98a Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §326 CABGB §331ABGB §336ABGB §865ABGB §877ABGB §879 BIIcABGB §1037ABGB §1424ABGB §1437
Rechtssatz: Wurde ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteiles als nichtig aufgehoben und begehrt der andere im Rahmen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB den Ersatz seiner Aufwendungen, so ist bei Beurteilung seiner Gutgläubigkeit ausschließlich vom erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (beziehungsweise Anfechtungsgrund) au... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten, deutsche Staatsbürger, erwarben mit von einem Kitzbüheler Rechtsanwalt verfaßten Kaufvertrag vom 15. September 1972 vom deutschen Staatsbürger Johann Franz Xaver H***** (im folgenden Verkäufer) 1) die Liegenschaft EZl ***** KG St. Johann in Tirol, bestehend aus der Gp ***** mit einem darauf befindlichem Bungalow in St. Johann in Tirol, ***** 2) die Bp ***** der Liegenschaft EZl ***** KG St. Johann in Tirol mit der Garage ***** und 3) einen ideellen Miteige... mehr lesen...
Norm: ABGB §331ABGB §336
Rechtssatz: Wird ein Kaufvertrag, von dem sowohl Verkäufer als auch Käufer wußten, daß er nach den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes genehmigungspflichtig ist und die Genehmigung voraussichtlich nicht erteilt werden wird (nach Versagung der Genehmigung) rückabgewickelt, so ist der Erwerber - obgleich unredlicher Besitzer - in Ansehung des Aufwandersatzes doch wie ein redlicher Besitzer zu behandeln, da keine der Ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger kaufte mit Kaufvertrag vom 6.9.1978 vom Beklagten dessen landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft EZ 23 KG Gschwandt, Gerichtsbezirk Gmunden, das sogenannte "Gut Loiplschlag", unter Übernahme der Maria H*** bücherlich zustehenden Rechte um einen Kaufpreis von S 1,200.000,-. In der Folge wurde aber die erforderliche Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde nicht erteilt. Der abweisliche Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden vom 17.4.197... mehr lesen...
Norm: ABGB §331ABGB §336ABGB §1437ABGB §1479
Rechtssatz: Dem Kondiktionenschuldner gebührt, soweit er als redlicher Besitzer anzusehen ist, Aufwandersatz iSd § 331 ABGB und, soweit er als unredlicher Besitzer anzusehen ist, Aufwandersatz iSd § 336 ABGB. Entscheidungstexte 8 Ob 513/86 Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 513/86 1 Ob 687/90 ... mehr lesen...
Die Klägerin exportierte an F M in den Jahren 1973 und 1974 Wohnwagen, wobei sie jeweils unter Eigentumsvorbehalt lieferte. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte in der Regel durch Wechsel, die über die Beklagte, die Hausbank des F M, eskomptiert wurden. Gegen Ende des Jahres 1974 schuldete F M der klagenden Partei, aber auch der beklagten Partei erhebliche Beträge und setzte sich nach Mexiko ab. In der Folge gelangten mehrere von der Klägerin gelieferte Wohnwagen samt verschiedenem ... mehr lesen...
Norm: ABGB §335 AABGB §336ABGB §1039
Rechtssatz: Wer Waren schlechtgläubig an sich bringt, ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, sie als fremdes Gut zu verwahren und über sie nur als Geschäftsführer ohne Auftrag zu verfügen. Ein solcher Geschäftsführer ist zur Rechnungslegung verpflichtet. Entscheidungstexte 2 Ob 505/80 Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 505/80 JBl 1981... mehr lesen...
Norm: ABGB §336
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 336 ABGB ist dahin zu verstehen, daß der Rückstellungspflichtige als unredlicher Besitzer nur Anspruch auf Ersatz seines notwendigen ( § 1035 ABGB ) und seines nützlichen ( § 1037 ABGB ) Aufwandes hat, bezüglich des letzteren überdies mit der Einschränkung, "daß hier der Maßstab für die Nützlichkeit kein abstrakter ist, sondern der klare Vorteil für den Herausgabeberechtigten nach seinen persönli... mehr lesen...
Norm: ABGB §336ABGB §1035 ffABGB §1063
Rechtssatz: Kein fremdes Geschäft liegt vor, wenn der Käufer eine dem Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt überlassene Sache erwirbt. Entscheidungstexte 1 Ob 58/68 Entscheidungstext OGH 04.03.1968 1 Ob 58/68 HS 6418/32 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010281 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §336ABGB §1037
Rechtssatz: Nach §§ 336, 1037 ABGB gebührt dem unredlichen Besitzer nicht der Ersatz des Aufwandes, sondern der seiner Kosten. Der Unterschied liegt darin, daß unter dem Aufwand alle Leistungen zu verstehen sind, die für die Liegenschaft erbracht wurden, gleichgültig, ob sie Kosten verursacht haben oder nicht, wenn sie nur einen Geldwert besitzen. Voraussetzung für das Auflaufen von Kosten ist dagegen, daß die Leistung... mehr lesen...
Norm: ABGB §331ABGB §332ABGB §3363. RStG §15
Rechtssatz: Der Rück - griffsberechtigte hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach Maßgabe der §§ 331, 332 und 336 ABGB. Dagegen gebühren dem Rückgriffsberechtigten die Vertragskosten mangels einer anderen gesetzlichen Regelung und vollends die Kosten des Eviktionsstreites nur bei Verschulden, also nur wenn der Rückgriffsgegner, der unmittelbare Vormann des Rückgriffsberechtigten, wissentlich od... mehr lesen...
Norm: ABGB §336
Rechtssatz: § 336 ABGB ist dahin einzuschränken, daß dem unredlichen Besitzer auf keinen Fall mehr zu ersetzen ist, als dem redlichen gebührt. Entscheidungstexte 2 Ob 563/55 Entscheidungstext OGH 26.10.1955 2 Ob 563/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0010280 Dokument... mehr lesen...
Norm: ABGB §336GVG 1946 §1 Abs2GVG 1946 §21
Rechtssatz: Nur die nach Rücktrittserklärung nach § 21 GVG ( nicht auch die vor diesem Zeitpunkt ) errichtete Anlage hat der Erwerber auf eigene Kosten zu entfernen. Entscheidungstexte 3 Ob 91/54 Entscheidungstext OGH 14.04.1954 3 Ob 91/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: ABGB §336ABGB §1037ABGB §1040
Rechtssatz: Wenn jemand im Zuge der Ereignisse des Jahres 1945 einen fremden Garten in Benützung genommen hat, ist er unredlicher Besitzer und haftet für den positiven Schaden ( bezogene Obsternte ) nach dem Zeitpunkt der Beschädigung ( Marktpreis ). Obwohl der unberechtigte Benützer des Gartens vom Eigentümer aufgefordert wurde, den Garten zu räumen und das Obst ihm zu überlassen, kommt § 1040 ABGB nicht zur... mehr lesen...
Norm: ABGB §336ABGB §1037
Rechtssatz: Der Anspruch auf Aufwandersatz nach §§ 336, 1037 ABGB kann unter Umständen auch gegen den Mieter der Sache geltend gemacht werden. Die Verurteilung zur Herausgabe einer Sache Zug um Zug gegen Bezahlung eines Geldbetrages hat noch nicht die Wirkung, daß der Klage des Herausgabepflichtigen auf Bezahlung des Geldbetrages ohne weitere Prüfung des Rechtsgrundes Folge gegeben werden müßte. Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §336ABGB §10363. RStG §5
Rechtssatz: Zur Frage des Ersatzes der Aufwendungen des Erwerbers für die Behebung von Kriegsschäden. Entscheidungstexte Rkv 425/51 Entscheidungstext OGH 05.01.1952 Rkv 425/51 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010295 Dokumentnummer JJR_19520105_... mehr lesen...
Norm: ABGB §336
Rechtssatz: Wer den Pfandschein über eine entwendete Sache vom Täter an sich bringt und die Sache gegen Bezahlung des Darlehens auslöst, kann vom Eigentümer den Ersatz dieses Aufwandes nicht verlangen. Entscheidungstexte 2 Ob 505/22 Entscheidungstext OGH 28.06.1922 2 Ob 505/22 SZ 4/63 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...