RS OGH 2023/10/18 3Ob241/97f; 4Ob199/16t; 5Ob239/20p; 9Ob35/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Norm

ABGB §326 C
ABGB §331
ABGB §336
ABGB §865
ABGB §877
ABGB §879 BIIc
ABGB §1037
ABGB §1424
ABGB §1437
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Wurde ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteiles als nichtig aufgehoben und begehrt der andere im Rahmen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB den Ersatz seiner Aufwendungen, so ist bei Beurteilung seiner Gutgläubigkeit ausschließlich vom erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (beziehungsweise Anfechtungsgrund) auszugehen. Es ist daher rechtsirrig, den Bereicherungskläger deshalb als schlechtgläubigen Besitzer zu behandeln, weil, wäre der Vertrag nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig, ein Umgehungsgeschäft (hier: Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) vorgelegen wäre.Wurde ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteiles als nichtig aufgehoben und begehrt der andere im Rahmen der Rückabwicklung nach Paragraph 877, ABGB den Ersatz seiner Aufwendungen, so ist bei Beurteilung seiner Gutgläubigkeit ausschließlich vom erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (beziehungsweise Anfechtungsgrund) auszugehen. Es ist daher rechtsirrig, den Bereicherungskläger deshalb als schlechtgläubigen Besitzer zu behandeln, weil, wäre der Vertrag nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig, ein Umgehungsgeschäft (hier: Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) vorgelegen wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0108234">3 Ob 241/97f
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 241/97f
    Veröff: SZ 70/136
  • RS0108234">4 Ob 199/16t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 199/16t
    Vgl; nur: Die Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils nichtigen Vertrags erfolgt nach § 877 ABGB. (T1)
  • RS0108234">5 Ob 239/20p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 239/20p
    nur T1
  • RS0108234">9 Ob 35/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.10.2023 9 Ob 35/23x
    vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108234

Im RIS seit

08.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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