Norm
ABGB §336Rechtssatz
Der Anspruch auf Aufwandersatz nach §§ 336, 1037 ABGB kann unter Umständen auch gegen den Mieter der Sache geltend gemacht werden. Die Verurteilung zur Herausgabe einer Sache Zug um Zug gegen Bezahlung eines Geldbetrages hat noch nicht die Wirkung, daß der Klage des Herausgabepflichtigen auf Bezahlung des Geldbetrages ohne weitere Prüfung des Rechtsgrundes Folge gegeben werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010296Dokumentnummer
JJR_19520319_OGH0002_0010OB00241_5200000_001