RS OGH 1957/9/11 1Ob416/57

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Veröffentlicht am 11.09.1957
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Norm

ABGB §336
ABGB §1037

Rechtssatz

Nach §§ 336, 1037 ABGB gebührt dem unredlichen Besitzer nicht der Ersatz des Aufwandes, sondern der seiner Kosten. Der Unterschied liegt darin, daß unter dem Aufwand alle Leistungen zu verstehen sind, die für die Liegenschaft erbracht wurden, gleichgültig, ob sie Kosten verursacht haben oder nicht, wenn sie nur einen Geldwert besitzen. Voraussetzung für das Auflaufen von Kosten ist dagegen, daß die Leistung für die Liegenschaft tatsächlich Auslagen im Gefolge hatte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 416/57
    Entscheidungstext OGH 11.09.1957 1 Ob 416/57
    EvBl 1957/380 S 603

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0010282

Dokumentnummer

JJR_19570911_OGH0002_0010OB00416_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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