Norm
ABGB §336Rechtssatz
Nach §§ 336, 1037 ABGB gebührt dem unredlichen Besitzer nicht der Ersatz des Aufwandes, sondern der seiner Kosten. Der Unterschied liegt darin, daß unter dem Aufwand alle Leistungen zu verstehen sind, die für die Liegenschaft erbracht wurden, gleichgültig, ob sie Kosten verursacht haben oder nicht, wenn sie nur einen Geldwert besitzen. Voraussetzung für das Auflaufen von Kosten ist dagegen, daß die Leistung für die Liegenschaft tatsächlich Auslagen im Gefolge hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0010282Dokumentnummer
JJR_19570911_OGH0002_0010OB00416_5700000_001