RS OGH 2001/2/22 2Ob24/01w

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Rechtssatz

Der Aufwandersatzanspruch gemäß § 331 oder § 336 ABGB unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung.Der Aufwandersatzanspruch gemäß Paragraph 331, oder Paragraph 336, ABGB unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114790

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0020OB00024_01W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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